Erzielt ein Ehegatte Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote oder anderes "überobligatorisches Einkommen", kann dieser Besonderheit im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" (erst) bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.1 oben). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit besteht das relevante Einkommen aus dem Reingewinn, wobei – um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen – auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden sollte.