Bei Ermittlung des für die Unterhaltsbestimmung relevanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen einzubeziehen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.17 vom 2. Mai 2022 E. 6.3.2.1 Abs. 2). Erzielt ein Ehegatte Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote oder anderes "überobligatorisches Einkommen", kann dieser Besonderheit im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" (erst) bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.1 oben).