Bei Zuweisung dieses Überschusses an die Parteien und die beiden minderjährigen Töchter nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. E. 5.1 oben) ergibt sich, dass der eheliche Lebensstandard der Parteien ihrem jeweiligen aktuellen Bedarf (inkl. Steuern) zuzüglich Fr. 3'290.00 entspricht. Das heisst: Der maximale Unterhaltsanspruch der Beklagten (vgl. E. 5.2.1 oben) setzt sich zusammen aus ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) und ihrem vorstehenden Überschussanteil. 6. Die Einkommen beider Parteien sind strittig.