Da der Kläger somit eine Sparquote nicht glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass die Parteien die im Jahr 2021 vereinnahmten finanziellen Mittel vollständig für die Lebenshaltung der Familie aufgewendet haben. Gemäss Steuererklärung 2021 (vgl. Replikbeilage 23) standen der vierköpfigen Familie im Jahr 2021 insgesamt Fr. 223'643.00 zur Verfügung, d.h. im Monat Fr. 18'637.00 (inkl. Kinderzulagen). Ihr familienrechtliches Existenzminimum lag in der Grössenordnung von Fr. 8'766.00 (Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'700.00 [vgl. Ziff. I.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums {Notbedarf} nach Art.