Die von ihm als Berufungssammelbeilage 25 (Steuererklärungen 2008 bis 2021 sowie definitive Steuerveranlagung 2020) und mit der Replik eingereichten Unterlagen sind unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 1.5 und 3.3 oben) und beschlagen ohnehin grösstenteils einen für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung irrelevanten Zeitraum (vgl. E. 5.2.2.3 oben). Da der Kläger somit eine Sparquote nicht glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass die Parteien die im Jahr 2021 vereinnahmten finanziellen Mittel vollständig für die Lebenshaltung der Familie aufgewendet haben.