Dieser überzeugenden Beurteilung durch die Vorinstanz vermochte der Kläger in seiner Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. E. 1.2 oben). Die von ihm als Berufungssammelbeilage 25 (Steuererklärungen 2008 bis 2021 sowie definitive Steuerveranlagung 2020) und mit der Replik eingereichten Unterlagen sind unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 1.5 und 3.3 oben) und beschlagen ohnehin grösstenteils einen für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung irrelevanten Zeitraum (vgl. E. 5.2.2.3 oben).