Die behaupteten Pensionskasseneinkäufe seien nicht belegt. Aus den Steuerveranlagungen ergäben sich keine Hinweise für das Zustandekommen dieses Vermögens. Der Kläger habe nur geltend gemacht, 2015/2016 Nachzahlungen der IV erhalten zu haben und der Aktienfonds sei teils gut gelaufen. Eine besonders sparsame Lebenshaltung während des Zusammenlebens bzw. dass Einkommen gespart worden wäre, sei nicht glaubhaft gemacht. Dieser überzeugenden Beurteilung durch die Vorinstanz vermochte der Kläger in seiner Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. E. 1.2 oben).