Entgegen dem Kläger ist nicht massgebend, was die Parteien während der ganzen Dauer ihrer Ehe angespart haben. Die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.3.3.2.3) erachtete eine (die eheliche Lebenshaltung limitierende) Sparquote (vgl. E. 5.2.1 oben) vom Kläger als diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Partei (vgl. E. 5.2.2.2 oben) nicht als glaubhaft gemacht: Die von ihm vorgebrachte Vermögenszunahme von Fr. 210'000.00 (Jahr 2015) auf Fr. 1'527'507.00 (Jahr 2021) sei mit dem versteuerten Einkommen (jeweils ca. Fr. 135'000.00) nicht erklärbar. Die behaupteten Pensionskasseneinkäufe seien nicht belegt.