5.2.2.3. Die Parteien leben unstrittig seit rund Ende Juni 2022 getrennt (vgl. Disp.- Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft (vgl. dazu die Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.1 und ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 9.3), ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards die Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2021 relevant (vgl. E. 5.2.2.2 oben). Entgegen dem Kläger ist nicht massgebend, was die Parteien während der ganzen Dauer ihrer Ehe angespart haben.