Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmässige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Anschaffungen oder Ausgaben (wie z.B. alle zwei Jahre für teure Ferien) zum Verbrauch zu zählen (ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 185). Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der - 19 -