Die Beklagte wendet in ihrer Berufungsantwort (S. 16, Ziff. 4.2d) ein, der Kläger habe keine Sparquote beweisen können. Die verspätet eingereichten Steuerunterlagen brächten keine neuen Kenntnisse. Bei Einzahlungen / Einkäufen eines Einzelunternehmers in die PK könne der Prämienanteil des Arbeitgebers (also mindestens die Hälfte der Einlage) gewinnreduzierend und damit steuerbegünstigend abgezogen werden. Die nicht in der Steuererklärung abgebildeten PK-Ein- käufe könnten die ausgewiesenen Vermögen nicht erklären. Die Rückstellungen in die 3. Säule hätten dem Lebensstandard der Parteien entsprochen und (wie die PK-Einkäufe) ihren Lebensstandard nicht spürbar beschränkt.