5.2.2. 5.2.2.1. Der Kläger macht mit Berufung (wie schon in erster Instanz) eine Sparquote geltend. Er bringt dazu vor, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung führe dazu, dass die Beklagte einen ihren Anspruch auf "gebührenden Lebenshaltung" übersteigenden Unterhalt habe (Berufung, S. 43). Man habe wäh- - 18 -