Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss – "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" – aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). - 17 -