Sollte die Beklagte – was aufgrund von C._____ rechtsmedizinischer Untersuchung allerdings effektiv als fraglich erscheint – tatsächlich rechtskräftig verurteilt werden, könnte dies gegebenenfalls Anlass sein, eine für den Kläger nachteilige eheschutzrichterliche Regelung, da diese dann möglicherweise auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen würde (vgl. BGE 141 III 378 E. 3.3.1), abzuändern resp. die darauf beruhende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zufolge Rechtsmissbrauchs i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB aufzuheben (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2019.164 vom 2. März 2020 E. 3.2.2).