Unabhängig davon, ob man die Frage unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB oder von Art. 2 Abs. 2 ZGB betrachtet, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es sich (so schon die Vorinstanz zutreffend) um eine Verletzung der einen oder anderen Bestimmung handelt, resp. der Kläger vermochte eine offensichtliche rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ehegattenunterhalt durch die Beklagte nicht glaubhaft zu machen resp. die Beklagte vermochte die Glaubhaftigkeit im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises zu erschüttern (vgl. E. 1.7 oben). Sollte die Beklagte – was aufgrund von C.__