Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind dokumentiert (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Juni 2022 [Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 31. Oktober 2022]) und blieben auch grundsätzlich unwidersprochen; der (ohnehin nicht stichhaltige) Einwand des Klägers, die Beklagte solle einen Anreiz haben, die Strafuntersuchung und eine rechtskräftige Verurteilung möglichst lange heraus zu zögern, um ihren Unterhaltsanspruch möglichst lange nicht zu schmälern, verfängt damit zum Vornherein nicht. Unabhängig davon, ob man die Frage unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 125 Abs. 3 Ziff.