__ wenige Stunden nach dem Ereignis weder am Hals noch am Nacken Verletzungen abgegrenzt werden können, die sich mit dem geschilderten Würgen bzw. Drosseln mit einem oder mehreren Gürteln vereinbaren liessen (angefochtener Entscheid, E. 8.7.3). Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind dokumentiert (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Juni 2022 [Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 31. Oktober 2022]) und blieben auch grundsätzlich unwidersprochen;