4.3. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe am 25. Juni 2022 C._____ umbringen wollen, werde aktuell in einem Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt untersucht. Mithin liege noch keine rechtskräftige Verurteilung der Beklagten vor. Zudem gäbe es gewichtige Indizien, welche den Vorwurf entkräfteten. So hätten z.B. bei der rechtsmedizinischen Untersuchung von C._____ wenige Stunden nach dem Ereignis weder am Hals noch am Nacken Verletzungen abgegrenzt werden können, die sich mit dem geschilderten Würgen bzw. Drosseln mit einem oder mehreren Gürteln vereinbaren liessen (angefochtener Entscheid, E. 8.7.3).