Rechtsschutz zu verweigern ist. Dem entspricht die allgemein anerkannte Maxime, dass im Zweifel Rechtsmissbrauch zu verneinen und das formelle Recht – das ja grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen kann, eine Treu und Glauben entsprechende, d.h. gerechte und zweckmässige Ordnung, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen – zu schützen ist. Die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist deshalb nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.2, mit Hinweisen).