Für den Rechtsmissbrauch als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsache ist diejenige Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft (Art. 8 ZGB). Rechtsmissbrauch ist das Inanspruchnehmen einer Berechtigung, das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht verträgt. Der dieser Umschreibung anhaftenden Unschärfe wird Rechnung getragen, indem man im Auge behält, dass nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der - 15 -