Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2). Art. 125 Abs. 3 ZGB, der vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne des "venire contra factum proprium" steht, konkretisiert das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB im Sinne einer Härteklausel für Fälle, in denen nach objektiven Kriterien ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, dessen Gewährung dem Gerechtigkeitsempfinden jedoch krass widerspräche. Für den Rechtsmissbrauch als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsache ist diejenige Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft (Art. 8 ZGB).