ZGB geregelt sei. Diese Bestimmung verleihe nicht die Möglichkeit, den Beitrag aus Billigkeitsgründen zu verweigern oder zu reduzieren, wie dies in Art. 125 Abs. 3 ZGB vorgesehen sei. Hingegen unterlägen Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wonach der offensichtliche Missbrauch eines Rechts nicht durch das Gesetz geschützt sei. Das Rechtsmissbrauchsverbot weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde.