Nach der Rechtsprechung müssten nämlich, wenn im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens gerechnet werden könne, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bei der Beurteilung des Unterhalts berücksichtigt werden, insbesondere die Frage der Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Es handle sich jedoch um eine analoge Anwendung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht erschöpfend aufgezählten Elemente, wobei die Verpflichtung weiterhin in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geregelt sei.