4.2. Mit Urteil 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 7.2 hat das Bundesgericht erwogen, dass Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB eine Bestimmung in Kapitel III des 4. Titels des ZGB sei, die sich mit den Auswirkungen der Scheidung befasse. Seine Anwendung im Rahmen von Eheschutzmassnahmen erscheine "zweifelhaft". Nach der Rechtsprechung müssten nämlich, wenn im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens gerechnet werden könne, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bei der Beurteilung des Unterhalts berücksichtigt werden, insbesondere die Frage der Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.