sich ihr Unterhaltsanspruch möglichst lange nicht schmäler[e]". Sollte der Beklagten Unterhalt zugesprochen werden, so sei ein Rückforderungsvorbehalt einzufügen für den Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen häuslicher Gewalt (Berufung, S. 38 ff.). Die Beklagte wendet ein, das Untersuchungsverfahren wegen häuslicher Gewalt habe die Vorwürfe der Töchter widerlegt. Sie habe kein Interesse an einer Verfahrensverschleppung; sie erwarte die Verfahrenseinstellung, eventuell einen Freispruch (Berufungsantwort, S. 19 f., Ziff. 5.4).