Der Kläger beharrt infolge angeblicher absehbarer Scheidung und gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB darauf, dass der Beklagten Unterhalt verweigert resp. dieser eventuell gekürzt werde. Zwar liege noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, aber es bestehe "der Anreiz der [Beklagten], […] eine rechtskräftige Verurteilung möglichst lange hinauszuziehen, womit - 14 -