Die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.7) liess dies nicht gelten: Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB finde keine Anwendung im Eheschutzverfahren. Zwar sei das Vorbringen des Klägers im Lichte von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen; vorliegend könne aber nicht von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Unterhaltsforderung der Beklagten ausgegangen werden (vgl. E. 4.3 unten). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB gelangte man zu keinem anderen Ergebnis.