Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilvereinbarung der Parteien über den Kinderunterhalt nicht genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger erst im Nachhinein die Tragweite seiner Zustimmung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden sein will, sondern seine Unterhaltspflicht neu beurteilt haben möchte. Dies ist nach dem Abschluss der Vereinbarung als Form der raschen Streiterledigung indessen nicht mehr möglich. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Unterhaltsregelung betreffend Kinderunterhalt gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO resp. im Rahmen einer Klageänderung i.S.v.