189, 256). Bezüglich der dem Gericht von den Parteien zum Entscheid überlassenen Festsetzung des Ehegattenunterhalts stand die Anrechnung eines höheren als des vom Kläger behaupteten Einkommens somit offensichtlich und somit für beide anwaltlich vertretenen Parteien klar erkennbar im Raum. Nichtsdestotrotz hat der Kläger die Trennungsvereinbarung am 19. Juni 2023 letztlich vorbehaltlos unterzeichnet, ohne sich um diesen Umstand zu kümmern. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert behauptet. Für die Beklagte konnte nach Gesagtem die Bedeutung des vom Kläger vorgebrachten Irrtums nicht erkennbar sein, weshalb bereits - 13 -