Obwohl er aufgrund des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsantwort Anlass dazu gehabt hätte, hat er sich in seiner 24-seitigen Replik mit keinem Wort dazu geäussert (vgl. E. 1.6 oben). Nachdem mit der in der Vereinbarung festgehaltenen Regelung der Notbedarf der Kinder zuzüglich Überschussanteil gedeckt wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ausschöpfung ihres Ermessenspielraums bei der Genehmigung von Unterhaltsverträgen die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2023 betreffend Kinderunterhalt (Ziff. 5) als angemessen erachtete und im angefochtenen Entscheid entsprechend festgehalten hat, dass mit den AHV- und PK-Kinderrenten der