O., N. 28 f. zu Art. 24 OR m.H. auf BGE 103 II 129 E. 1). Ausnahmsweise kann ein Unterhaltsvertrag auch nichtig sein (FOUNTOULA- KIS, a.a.O., N. 22 zu Art. 287 ZGB). Von einer Nichtigkeit ist indessen nur dann auszugehen, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag den Anforderungen von Art 285 ZGB selbst bei sehr weiter Auslegung dieser Norm nicht entspricht. Eine blosse Unangemessenheit des Beitrags führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.1 und 3.4). - 12 -