Hat sich eine Partei beim Abschluss eines Vertrages nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage gekümmert, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei ihr unwichtig (Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2014 vom 26. August 2014 E. 1.2). Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Unbeachtlicher Motivirrtum ist grundsätzlich auch der Rechtsirrtum, der sich auf gesetzliche Nebenfolgen des Vertrags bezieht (SCHWENZER/ FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 28 f. zu Art.