Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht – wie oben erwähnt – den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 20 zu Art. 287 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER/ BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 N. 399). Als Willensmangel kann ein Irrtum in Betracht fallen, wobei dieser wesentlich sein muss (Art. 23 OR). Der Irrtum ist insbesondere ein wesentlicher, wenn er einen Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Grundlagenirrtum; Art. 24 Abs. 1 Ziff.