Das Gericht hat zur Genehmigung einer Vereinbarung über Kinderbelange den Sachverhalt folglich nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, LE190056 vom 20. November 2019 E. 1).