gust 2019 E. 3.5.3). Angesichts der Unschärfe der Unterhaltsbemessung ist den Beteiligten somit auch bei Vereinbarungen über Kinderunterhaltsbeiträge ein Spielraum zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5), zumal einvernehmliche Lösungen zu fördern sind und das in eine Vereinbarung gesetzte Vertrauen der Parteien grundsätzlich zu schützen ist. Das Gericht hat zur Genehmigung einer Vereinbarung über Kinderbelange den Sachverhalt folglich nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte.