Die Genehmigung beinhaltet somit nicht bloss eine formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Parteien den Unterhaltsvertrag aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben und ob die vertragliche Regelung vollständig, klar (zwecks Vollstreckbarkeit), rechtlich zulässig sowie – mit Blick auf die Kriterien von Art. 285 Abs. 1 ZGB – (auf die im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten) angemessen ist (vgl. HARTMANN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art.