Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.5). Infolgedessen können gerichtlich genehmigte Vereinbarungen einerseits wegen den üblichen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) angefochten werden und es kann andererseits auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Der Kontrollmassstab bei der Genehmigung von Vereinbarungen über Kinderunterhaltsbeiträge ergibt sich dabei aus Art. 285 ZGB. Die Genehmigung beinhaltet somit nicht bloss eine formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung.