Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Er lege nicht dar, weshalb der vereinbarte und genehmigte (einen Überschussanteil umfassende) Barbedarf der Töchter nicht ausreichen sollte (Berufungsantwort, S. 4 ff., Ziff. 2). Es liege kein Grundlagenirrtum vor. In seinem zweiten Parteivortrag habe der Kläger zwar erwähnt, mit einer Verschiebung des Überschussanteils der Kinder an die Mutter nicht einverstanden zu sein. Diese Erkenntnis habe ihn aber nicht dazu bewogen, seine Zustimmung zur Ver- - 10 -