Die Vorinstanz habe die Töchter zu Unrecht "aus der Unterhaltsberechnung ausgeblendet". Die Parteien hätten nur beantragt, keine Kinderalimente zu Lasten der Beklagten festzulegen. Er habe nicht beantragt, dass zulasten der Kinder mehr Überschuss an die Beklagte gehe. Der Kinderunterhalt hätte "unabhängig vom Parteiantrag" festgelegt werden müssen. Er fechte seine Zustimmung zu Ziff. 5 des Teilvergleichs zufolge Grundlagenirrtums nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR an. Er hätte nie zugestimmt und habe auch nicht damit gerechnet, dass ihm die Vorinstanz ein fiktives Einkommen anrechne.