Für den Fall, dass der Ehegattenunterhalt nicht "in einer Art und Weise" reduziert werde, dass er den Barbedarf und die Überschussanteile der Töchter finanzieren könne, beantragt der Kläger von der Beklagten mit Berufung Kinderalimente, wobei er zu berechtigten sei, diese mit dem Ehegattenunterhalt zu verrechnen. Die Anlass zu dieser Klageänderung gebende "neue Tatsache" sei der vorinstanzliche Entscheid, der die Überschussanteile der Kinder verletze. Jedenfalls berechtige ihn seine Pensionierung zur Klageänderung (Berufung, S. 22 ff.). Die Vorinstanz habe die Töchter zu Unrecht "aus der Unterhaltsberechnung ausgeblendet".