Mit gleichentags gefälltem Entscheid wurde diesbezüglich antragsgemäss im Sinne der Vereinbarung sowie (u.a.) über die Frage des Ehegattenunterhalts (worüber sich die Parteien nicht geeinigt hatten) entschieden. Zum Kinderunterhalt erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6), der Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil) könne durch die Kinderrenten der AHV und Pensionskasse ohne Weiteres gedeckt werden, so dass in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien festzustellen sei, dass der Barunterhalt der Töchter durch die Kinderrenten gedeckt sei (E. 2.2 oben).