3. 3.1. Die Parteien haben am 19. Juni 2023 vor Vorinstanz eine Teilvereinbarung geschlossen. Darin einigten sie sich u.a. über den Kinderunterhalt (Ziff. 5). Mit gleichentags gefälltem Entscheid wurde diesbezüglich antragsgemäss im Sinne der Vereinbarung sowie (u.a.) über die Frage des Ehegattenunterhalts (worüber sich die Parteien nicht geeinigt hatten) entschieden.