2.2. Zum Kinderunterhalt erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6): Der Kläger erhalte für C._____ und D._____ AHV-Kinderrenten (je Fr. 956.00) und Renten der Pensionskasse (je Fr. 425.35). Zzgl. Kinder- (Fr. 200.00) bzw. Ausbildungszulage (Fr. 250.00) vereinnahme er so pro Kind und Monat Fr. 1'581.35 bzw. Fr. 1'631.35. Da der Barbedarf (inkl. Überschussanteil) damit gedeckt sei, erübrige sich die Festsetzung von Kinderunterhalt. Deshalb sei – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien in der Teilvereinbarung (Ziff. 5) – festzustellen, dass der Barunterhalt der Töchter durch die AHV- und PK-Kinderrenten gedeckt sei. -8-