Entscheidet ein Einzelrichter, beginnt die Phase der Entscheidungsfindung im Zeitpunkt, wo sich der Einzelrichter verbindlich mit der Entscheidfindung befasst (vgl. MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298), was dieser den Parteien klar zu erkennen zu geben hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 und 2.2.7). Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) zu beurteilen (vgl. E. 3.3 unten), ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art.