1.4. Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 23. Oktober 2023 (Beklagte) und 21. November 2023 (Kläger) sowie die damit neu eingereichten Unterlagen sind folglich unbeachtlich, soweit sie damit die Berufung resp. die Berufungsantwort ergänzen.