2.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 12. September 2023 wurde das Gesuch des Klägers um Vollstreckungsaufschub abgewiesen. 2.3. Am 21. September 2023 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 28. September 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.