2. 2.1. Gegen den ihm am 25. August 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 1. September 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: "1.1. [Es] sei Dispositivziffer 6 […] wie folgt neu zu fassen: 'Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller zufolge Unbilligkeit der Gesuchsgegnerin keine Ehegattenunterhaltsbeiträge schuldet.' 1.2. Eventualiter sei […] Dispositivziffer 6 […] wie folgt neu zu fassen: 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Reduktion um 50 % zufolge Unbilligkeit an den persönlichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen: