1.4. Mit Duplik vom 9. Februar 2023 beantragte die Beklagte neu, es sei festzustellen, dass der Barunterhalt der Töchter gedeckt sei, eventualiter, dass sie keinen Unterhalt bezahlen könne. 1.5. An der Verhandlung vom 19. Juni 2023 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung u.a. mit dem Inhalt: "5. Es sei festzustellen, dass der Barunterhalt der Töchter […] durch die Kinderrenten der AHV und PK gedeckt ist." Mit gleichentags gefälltem Entscheid stellte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Familiengerichts, die Kinder unter die Obhut des Klägers und erkannte u.a.: