1.2. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 beantragte die Beklagte u.a., es sei festzustellen, dass sie dem Kläger keinen Unterhalt an die unter dessen Obhut zu stellenden Töchter leisten könne. Er sei zu verpflichten, ihr ab 26. Juni 2022 monatlichen Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 7'000.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Replik vom 23. Dezember 2022 beantragte der Kläger u.a., er sei zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Februar 2023 Fr. 350.00 Ehegattenunterhalt pro Monat zu bezahlen. Kinderunterhalt beantragte er nicht mehr.