Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.192 (SF.2022.72) Art. 9 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch MLaw Raphael Haltiner, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, Laurenzenvorstadt 79, Postfach 4227, 5001 Aarau Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a., die Kinder der Parteien (C._____, geb. tt.mm. 2006; D._____, geb. tt.mm. 2008) seien unter seine Obhut zu stellen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 26. Juni 2022 Kinderunterhalt von mindestens Fr. 1'200.00 pro Kind und Monat (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. 1.2. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 beantragte die Beklagte u.a., es sei festzustellen, dass sie dem Kläger keinen Unterhalt an die unter dessen Obhut zu stellenden Töchter leisten könne. Er sei zu verpflichten, ihr ab 26. Juni 2022 monatlichen Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 7'000.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Replik vom 23. Dezember 2022 beantragte der Kläger u.a., er sei zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Februar 2023 Fr. 350.00 Ehegattenunter- halt pro Monat zu bezahlen. Kinderunterhalt beantragte er nicht mehr. 1.4. Mit Duplik vom 9. Februar 2023 beantragte die Beklagte neu, es sei festzu- stellen, dass der Barunterhalt der Töchter gedeckt sei, eventualiter, dass sie keinen Unterhalt bezahlen könne. 1.5. An der Verhandlung vom 19. Juni 2023 schlossen die Parteien eine Teil- vereinbarung u.a. mit dem Inhalt: "5. Es sei festzustellen, dass der Barun- terhalt der Töchter […] durch die Kinderrenten der AHV und PK gedeckt ist." Mit gleichentags gefälltem Entscheid stellte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Familiengerichts, die Kinder unter die Obhut des Klägers und erkannte u.a.: "4. Es wird festgestellt, dass der Barunterhalt der Töchter […] durch die Kin- derrenten der AHV und Pensionskasse gedeckt ist. […] 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen: - Fr. 6'900.00 ab 26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 - Fr. 5'680.00 ab 1. Januar 2023 bis 30. September 2023 -3- - Fr. 5'280.00 ab 1. Oktober 2023 7. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchsteller: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 10'170.00 AHV-Rente: Fr. 2'390.00 Rente Pensionskasse: Fr. 2'126.50 - Gesuchsgegnerin: monatl. Nettoeink. 26.6.-31.12.2022: Fr. 1'430.00 monatl. Nettoeink. 1.1.-30.9.2023: Fr. 4'000.00 hyp. monatl. Nettoeink. ab 1.10.2023: Fr. 4'800.00 - C._____: AHV-Kinderrente: Fr. 956.00 Kinderrente Pensionskasse: Fr. 425.35 Kinder- bzw. Ausbildungszulage: Fr. 250.00 - D._____: AHV-Kinderrente: Fr. 956.00 Kinderrente Pensionskasse: Fr. 425.35 Kinder- bzw. Ausbildungszulage: Fr. 200.00" Zudem verfügte das Gerichtspräsidium unter Widergabe des ganzen Teil- vergleichs, dass "[im] Übrigen das Verfahren als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben" werde. 2. 2.1. Gegen den ihm am 25. August 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Kläger am 1. September 2023 fristgerecht Beru- fung mit den Begehren: "1.1. [Es] sei Dispositivziffer 6 […] wie folgt neu zu fassen: 'Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller zufolge Unbilligkeit der Ge- suchsgegnerin keine Ehegattenunterhaltsbeiträge schuldet.' 1.2. Eventualiter sei […] Dispositivziffer 6 […] wie folgt neu zu fassen: 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Reduk- tion um 50 % zufolge Unbilligkeit an den persönlichen Unterhalt monat- lich […] zu bezahlen: - Fr. 265.00 ab 26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 - Fr. 20.00 vom 01. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 - Fr. 1'185.00 vom 01. Juli 2023 bis 30. September 2023 - Fr. 780.00 ab 01. Oktober 2023'. 1.3. Subeventualiter sei […] Dispositivziffer 6 wie folgt neu zu fassen: -4- 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den per- sönlichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen: - Fr. 530.00 ab 26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 - Fr. 640.00 vom 01. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 - Fr. 2'370.00 vom 01. Juli 2023 bis 30. September 2023 - Fr. 1'560.00 ab 01. Oktober 2023'. 2. [Es] sei Dispositivziffer 7 […] [bezüglich Gesuchsteller und Gesuchsgeg- nerin] wie folgt neu zu fassen: 'Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Ein- kommen ausgegangen: - Gesuchsteller: AHV-Rente ab 26. Juni 2022 Fr. 2'390.00 Rente PK vom 26. Juni 2022 – 30. Juni 2023Fr. 2'126.50 Renten PK ab 1. Juli 2023 Fr. 8'974.05 - Gesuchsgegnerin: Monatliches Nettoeinkommen 26. Juni 2022 – 30. September 2023 Fr. 4'000.00 Hypothetisches monatliches Nettoeinkommen ab 1. Oktober 2023' Fr. 5'600.00 […] 3.1. [Es] sei Dispositivziffer 4 […] wie folgt zu fassen: 'Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller [ab 26. Juni 2022] an den Barunterhalt der Töchter […] monatlich […] zu bezahlen: [C._____ Fr. 405.00 / D._____ Fr. 440.00] zuzüglich […] Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinderunterhaltsbeiträge mit An- sprüchen der Gesuchsgegnerin, einschliesslich Unterhalt, zu verrech- nen.' 3.2. Eventualiter sei […] Dispositivziffer 4 […] zu ergänzen um den Wortlaut: 'Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller […] Kinder- und Ausbildungszulagen weiterzuleiten, auf die sie Anspruch hat.' 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]. […] [Es] sei vorsorglich sofort […] die Vollstreckbarkeit […] von Disposi- tivziffer 6 […] bezüglich Ehegattenunterhalt [aufzuschieben]." -5- 2.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 12. September 2023 wurde das Ge- such des Klägers um Vollstreckungsaufschub abgewiesen. 2.3. Am 21. September 2023 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 28. September 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.5. Am 23. Oktober 2023 (Postaufgabe) reichte die Beklagte ein von ihr per- sönlich verfasstes Schreiben ein. Zudem überbrachte sie am 21. Novem- ber 2023 dem Obergericht ebenfalls persönlich Unterlagen. Mit (innert zweimal erstreckter Frist erstatteter) Replik vom 21. November 2023 hielt der Kläger an seinen Berufungsbegehren fest. Mit Eingabe vom 18. De- zember 2023 reichte die Beklagte neue Unterlagen (Krankenkassenpolice 2024) ein. Zu dieser Eingabe äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 21. Dezember 2023. 2.6. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte die Beklagte neue Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafte Ermes- sensausübung, vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (vgl. Art. 310 ZPO). 1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGER- BÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). -6- 1.3. Die Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), keine Anschluss- berufung zulässig ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). 1.4. Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Män- geln) grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Ausführungen der Parteien in ihren Ein- gaben vom 23. Oktober 2023 (Beklagte) und 21. November 2023 (Kläger) sowie die damit neu eingereichten Unterlagen sind folglich unbeachtlich, soweit sie damit die Berufung resp. die Berufungsantwort ergänzen. 1.5. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht werden. Im Geltungsbereich der Untersu- chungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Entscheidet ein Einzelrichter, beginnt die Phase der Entscheidungsfindung im Zeit- punkt, wo sich der Einzelrichter verbindlich mit der Entscheidfindung be- fasst (vgl. MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298), was dieser den Parteien klar zu erken- nen zu geben hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 und 2.2.7). Sind, wie vor- liegend, keine Kinderbelange (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) zu beurteilen (vgl. E. 3.3 unten), ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz be- griffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht wer- den, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüs- sens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (Urteil des Bun- desgerichts 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4). Zulässige Noven -7- (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). 1.6. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4, 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.7. Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaft- machung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft ge- macht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Be- weisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 2. 2.1. Strittig ist der Unterhalt (vgl. angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 4 [Feststellung betreffend Kinderunterhalt], 6 [Ehegattenunterhalt] und 7 [Grundlagen]). 2.2. Zum Kinderunterhalt erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6): Der Kläger erhalte für C._____ und D._____ AHV-Kinderrenten (je Fr. 956.00) und Renten der Pensionskasse (je Fr. 425.35). Zzgl. Kinder- (Fr. 200.00) bzw. Ausbildungszulage (Fr. 250.00) vereinnahme er so pro Kind und Monat Fr. 1'581.35 bzw. Fr. 1'631.35. Da der Barbedarf (inkl. Überschussanteil) damit gedeckt sei, erübrige sich die Festsetzung von Kinderunterhalt. Deshalb sei – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien in der Teilvereinbarung (Ziff. 5) – festzustellen, dass der Barunterhalt der Töchter durch die AHV- und PK-Kinderrenten gedeckt sei. -8- 2.3. Der Ehegattenunterhalt wurde nach der zweistufigen Methode (E. 5.2 un- ten) berechnet (angefochtener Entscheid, E. 8). Es wurde von folgenden Eckwerten ausgegangen: Kläger Einkommen Familienrechtlicher Bedarf 26.06.2022 Fr. 14'686.00 Fr. 3'931.00 - (AHV-Rente Fr. 2'390.00, PK- (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten 31.12.2022 Rente Fr. 2'126.50,Einkommen abzgl. Wohnkostenanteile Kinder aus selbst. Erwerbstätigkeit Fr. 757.00; KVG/VVG Fr. 374.00; Steu- Fr. 10'170.00) ern Fr. 1'600.00) 01.01.2023 Fr. 14'686.00 (unverändert) Fr. 4'243.00 - (neu: KVG/VVG Fr. 386.00; Steuern 30.09.2023 Fr. 1'900.00) ab Fr. 14'686.00 (unverändert) Fr. 4'343.00 01.10.2023 (neu: Steuern Fr. 2'000.00) Beklagte Einkommen Familienrechtlicher Bedarf 26.06.2022 Fr. 1'430.00 Fr. 4'479.00 - (Arbeitslosenentschädigung (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten 31.12.2022 und Einnahmen Weihnachts- Fr. 1'650.00; KVG/VVG Fr. 332.00; markt) Krankheitskosten Fr. 197.00; Stellensu- che Fr. 100.00; Steuern Fr. 1'000.00) 01.01.2023 Fr. 4'000.00 (Arbeitslosenent- Fr. 4'919.00 - schädigung) (neu: KVG/VVG Fr. 372.00; Steuern 30.09.2023 Fr. 1'400.00) ab Fr. 4'800.00 Fr. 5'019.00 01.10.2023 (hypothetisches Einkommen) (neu: Fr. 100.00 Arbeitswegkosten statt Stellensuche; Steuern Fr. 1'500.00) Es resultierten folgende Überschüsse resp. Mankos (Einkommen abzgl. fa- milienrechtlicher Bedarf): Kläger (Überschüsse) Beklagte (Mankos) 26.06.2022 - 31.12.2022 Fr. 10'755.00 Fr. 3'049.00 01.01.2023 - 30.09.2023 Fr. 10'443.00 Fr. 919.00 ab 01.10.2023 Fr. 10'343.00 Fr. 219.00 Der nach Ausgleich der Mankos der Beklagten verbleibende Gesamtüber- schuss (der Kläger habe keine Sparquote glaubhaft machen können) wurde den Parteien je zur Hälfte zugewiesen, so dass sich folgender (ge- rundeter) Ehegattenunterhalt für die Beklagte ergab: Gesamtüberschuss Ehegattenunterhalt (Ausgleich Manko + 1/2 Überschuss) 26.06.2022 - Fr. 7'706.00 (Fr. 10'755.00 – Fr. 6'900.00 (Fr. 3'049.00 + Fr. 3'853.00) 31.12.2022 Fr. 3'049.00) 01.01.2023 - Fr. 9'524.00 (Fr. 10'443.00 – Fr. 5'680.00 (Fr. 919.00 + Fr. 4'762.00) 30.09.2023 Fr. 919.00) -9- ab Fr. 10'124.00 (Fr. 10'343.00 Fr. 5'280.00 (Fr. 219.00 + Fr. 5'062.00) 01.10.2023 – Fr. 219.00) Den Einwand des Klägers, dass der Unterhaltsforderung der Beklagten Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB (Billigkeit) entgegenstehe, verwarf die Vorinstanz. 3. 3.1. Die Parteien haben am 19. Juni 2023 vor Vorinstanz eine Teilvereinbarung geschlossen. Darin einigten sie sich u.a. über den Kinderunterhalt (Ziff. 5). Mit gleichentags gefälltem Entscheid wurde diesbezüglich antragsgemäss im Sinne der Vereinbarung sowie (u.a.) über die Frage des Ehegattenun- terhalts (worüber sich die Parteien nicht geeinigt hatten) entschieden. Zum Kinderunterhalt erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6), der Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil) könne durch die Kinderrenten der AHV und Pensionskasse ohne Weiteres gedeckt werden, so dass in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien festzustellen sei, dass der Barunterhalt der Töchter durch die Kinderrenten gedeckt sei (E. 2.2 oben). Für den Fall, dass der Ehegattenunterhalt nicht "in einer Art und Weise" reduziert werde, dass er den Barbedarf und die Überschussanteile der Töchter finanzieren könne, beantragt der Kläger von der Beklagten mit Be- rufung Kinderalimente, wobei er zu berechtigten sei, diese mit dem Ehe- gattenunterhalt zu verrechnen. Die Anlass zu dieser Klageänderung ge- bende "neue Tatsache" sei der vorinstanzliche Entscheid, der die Über- schussanteile der Kinder verletze. Jedenfalls berechtige ihn seine Pensio- nierung zur Klageänderung (Berufung, S. 22 ff.). Die Vorinstanz habe die Töchter zu Unrecht "aus der Unterhaltsberechnung ausgeblendet". Die Parteien hätten nur beantragt, keine Kinderalimente zu Lasten der Beklag- ten festzulegen. Er habe nicht beantragt, dass zulasten der Kinder mehr Überschuss an die Beklagte gehe. Der Kinderunterhalt hätte "unabhängig vom Parteiantrag" festgelegt werden müssen. Er fechte seine Zustimmung zu Ziff. 5 des Teilvergleichs zufolge Grundlagenirrtums nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR an. Er hätte nie zugestimmt und habe auch nicht damit gerech- net, dass ihm die Vorinstanz ein fiktives Einkommen anrechne. Die Eltern könnten keiner die Kinder benachteiligenden Regelung zustimmen (Beru- fung, S. 5, 9, 11, 16 ff., 23 f.). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Er lege nicht dar, weshalb der vereinbarte und genehmigte (einen Überschussanteil umfas- sende) Barbedarf der Töchter nicht ausreichen sollte (Berufungsantwort, S. 4 ff., Ziff. 2). Es liege kein Grundlagenirrtum vor. In seinem zweiten Par- teivortrag habe der Kläger zwar erwähnt, mit einer Verschiebung des Über- schussanteils der Kinder an die Mutter nicht einverstanden zu sein. Diese Erkenntnis habe ihn aber nicht dazu bewogen, seine Zustimmung zur Ver- - 10 - einbarung zurückzuziehen. Der Überschussanteil für C._____ entfalle ab Erreichen der Volljährigkeit, d.h. ab tt. März 2024. Der Kläger räume so- dann in der Berufung ein, ab April 2023 eine 2. und seit Juli 2023 eine 3. PK-Altersrente zu erhalten. Da sich seine persönliche PK-Rente dadurch etwa verdreifacht habe, sei davon auszugehen, dass sich die Kinderrenten in einem ähnlichen Verhältnis erhöht hätten. Er habe sein Renteneinkom- men offenzulegen (Berufungsantwort, S. 5 f.). 3.2. Der Kläger ficht die von den Parteien über den Kinderunterhalt im vorinstanzlichen Verfahren abgeschlossene Vereinbarung, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 279 ZPO ana- log (vgl. HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 6 N. 394; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, ZVE.2023.6 vom 13. Juni 2023 E. 4.2; vgl. auch Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, LY200041 vom 3. März 2021) genehmigt hatte, an. Die Parteien konnten das Verfahren mit Bezug auf den Kinderunterhalt indessen nicht vorzeitig durch einen Vergleich beenden, da die Kinderbelange aufgrund der Offi- zialmaxime der Verfügungsmacht der Parteien entzogen waren. So kommt einer Vereinbarung der Parteien betreffend Kinderbelange stets lediglich die Bedeutung eines übereinstimmenden Parteiantrags zu, an den der Richter aufgrund der Offizialmaxime nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.5). Infolgedessen können gerichtlich genehmigte Vereinbarungen einerseits wegen den üblichen Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfä- higkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) angefochten werden und es kann andererseits auch bean- standet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt wer- den dürfen. Der Kontrollmassstab bei der Genehmigung von Vereinbarun- gen über Kinderunterhaltsbeiträge ergibt sich dabei aus Art. 285 ZGB. Die Genehmigung beinhaltet somit nicht bloss eine formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Parteien den Unterhaltsvertrag aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abge- schlossen haben und ob die vertragliche Regelung vollständig, klar (zwecks Vollstreckbarkeit), rechtlich zulässig sowie – mit Blick auf die Kri- terien von Art. 285 Abs. 1 ZGB – (auf die im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhält- nisse der Beteiligten) angemessen ist (vgl. HARTMANN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 287 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.1; FOUN- TOULAKIS, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK- ZGB], N. 14 f. zu Art. 287 ZPO). Eine Vereinbarung bzw. ein gemeinsamer Antrag der Eltern ist aber auch bei Geltung des Offizialgrundsatzes zu be- achten (so für das Scheidungsverfahren ausdrücklich in Art. 133 Abs. 2 ZGB angeordnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom 29. Au- - 11 - gust 2019 E. 3.5.3). Angesichts der Unschärfe der Unterhaltsbemessung ist den Beteiligten somit auch bei Vereinbarungen über Kinderunterhalts- beiträge ein Spielraum zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5), zumal einvernehmliche Lösungen zu fördern sind und das in eine Vereinbarung gesetzte Vertrauen der Par- teien grundsätzlich zu schützen ist. Das Gericht hat zur Genehmigung ei- ner Vereinbarung über Kinderbelange den Sachverhalt folglich nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse an- gemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt glei- chen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Beschluss und Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, LE190056 vom 20. November 2019 E. 1). Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unter- haltspflicht – wie oben erwähnt – den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 20 zu Art. 287 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER/ BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 N. 399). Als Willensmangel kann ein Irrtum in Betracht fallen, wobei dieser wesentlich sein muss (Art. 23 OR). Der Irrtum ist insbesondere ein wesentlicher, wenn er einen Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Grundlagenirrtum; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts muss dabei für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar zum Ob- ligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 28 f. zu Art. 24 OR m.H. auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Hat sich eine Partei beim Abschluss eines Vertrages nicht um eine besondere, sich offensichtlich stellende Frage ge- kümmert, kann die andere Partei daraus ableiten, diese Frage sei ihr un- wichtig (Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2014 vom 26. August 2014 E. 1.2). Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grund- lagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Unbe- achtlicher Motivirrtum ist grundsätzlich auch der Rechtsirrtum, der sich auf gesetzliche Nebenfolgen des Vertrags bezieht (SCHWENZER/ FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 24 OR m.H. auf BGE 103 II 129 E. 1). Ausnahmsweise kann ein Unterhaltsvertrag auch nichtig sein (FOUNTOULA- KIS, a.a.O., N. 22 zu Art. 287 ZGB). Von einer Nichtigkeit ist indessen nur dann auszugehen, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag den Anforde- rungen von Art 285 ZGB selbst bei sehr weiter Auslegung dieser Norm nicht entspricht. Eine blosse Unangemessenheit des Beitrags führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.1 und 3.4). - 12 - 3.3. Dass der gebührende Unterhalt der Töchter (einschliesslich eines Über- schussanteils) mit den ausgewiesenen AHV- und PK-Kinderrenten von Fr. 1'381.35 pro Kind (Replikbeilagen 21 f.; angefochtener Entscheid, E. 6.3) – entgegen der Angabe in der richterlich genehmigten Vereinba- rung – nicht gedeckt wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht und ist – bei einem familienrechtlichen Existenzminimum der beiden Töchter in der Grössenordnung von je rund Fr. 1'000.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohn- kostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 145.00 [vgl. act. 118 f.], zzgl. Steu- ern [vgl. E. 2.3 oben]) – auch nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass aufgrund Art. 68 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Pensionskasse des Klägers ([…]) mit der Beklagten (Berufungsantwort, S. 5) davon auszugehen ist, dass sich – wie unstrittig und nachweislich die persönliche PK-Rente des Klägers (E. 6.2 unten) – auch die PK-Kinderrenten der Töchter per 1. April 2023 und nochmals per 1. Juli 2023 erhöht haben. Gegenteiliges ver- mochte der Kläger nicht zu plausibilisieren. Obwohl er aufgrund des Vor- bringens der Beklagten in der Berufungsantwort Anlass dazu gehabt hätte, hat er sich in seiner 24-seitigen Replik mit keinem Wort dazu geäussert (vgl. E. 1.6 oben). Nachdem mit der in der Vereinbarung festgehaltenen Regelung der Notbedarf der Kinder zuzüglich Überschussanteil gedeckt wird, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ausschöpfung ihres Ermessenspielraums bei der Genehmigung von Unterhaltsverträgen die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2023 betreffend Kinderunterhalt (Ziff. 5) als angemessen erachtete und im angefochtenen Entscheid ent- sprechend festgehalten hat, dass mit den AHV- und PK-Kinderrenten der Bedarf der Kinder gedeckt ist bzw. die Beklagte darüber hinaus nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet hat. Dies umso mehr, als sich das Einkommen des Klägers als weit höher als das Einkommen der Beklagten erweist (vgl. E. 6 unten). Der vom Kläger behauptete Willensmangel resp. Grundlagenirrtum vermag dieser sodann nicht glaubhaft darzutun: Der Kläger bringt diesbezüglich einzig vor, er habe nicht damit gerechnet, dass ihm die Vorinstanz ein "fik- tives" Einkommen anrechne. Der bereits in erster Instanz anwaltlich vertre- tene Kläger hatte aber schon vor Vorinstanz vorgebracht, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als […] (zufolge Teilpension) reduziert (act. 117, 239 ff., 248 f., 253 f.), was die Beklagte ausdrücklich bestritt (act. 189, 256). Bezüglich der dem Gericht von den Parteien zum Entscheid überlassenen Festsetzung des Ehegattenunterhalts stand die Anrechnung eines höheren als des vom Kläger behaupteten Einkommens somit offen- sichtlich und somit für beide anwaltlich vertretenen Parteien klar erkennbar im Raum. Nichtsdestotrotz hat der Kläger die Trennungsvereinbarung am 19. Juni 2023 letztlich vorbehaltlos unterzeichnet, ohne sich um diesen Um- stand zu kümmern. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht substanti- iert behauptet. Für die Beklagte konnte nach Gesagtem die Bedeutung des vom Kläger vorgebrachten Irrtums nicht erkennbar sein, weshalb bereits - 13 - aus diesem Grund ein wesentlicher Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu verneinen ist (vgl. E. 3.2 oben). Abgesehen davon bleibt oh- nehin fraglich, ob es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Willens- mangel (Anrechnung eines fiktiven Einkommens durch das Gericht) um ei- nen Irrtum über Sachverhaltselemente oder lediglich um einen Rechtsirr- tum und somit um einen per se unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Zusammengefasst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilver- einbarung der Parteien über den Kinderunterhalt nicht genehmigungsfähig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger erst im Nachhinein die Tragweite seiner Zustimmung realisiert hat und nun nicht mehr an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden sein will, sondern seine Unter- haltspflicht neu beurteilt haben möchte. Dies ist nach dem Abschluss der Vereinbarung als Form der raschen Streiterledigung indessen nicht mehr möglich. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Unterhaltsrege- lung betreffend Kinderunterhalt gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO resp. im Rahmen einer Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO im Sinne der klä- gerischen Vorbringen anzupassen wäre. Zufolge antizipierter Beweiswür- digung (E. 1.6 oben) drängen sich beim Kläger auch keine Beweiserhebun- gen bezüglich der Höhe der für die beiden von der Pensionskasse bezoge- nen Kinderrenten auf. Im Folgenden sind somit nur die Einwendungen der Parteien bezüglich Ehegattenunterhalt – wo die Novenschranke (E. 1.5 oben) zu berücksichtigen ist – zu prüfen. 4. 4.1. In erster Instanz hatte der Kläger (schon) argumentiert, gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB (analog) könne Ehegattenunterhalt versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insb. weil die berech- tigte gegen die verpflichtete (oder eine dieser nahe verbundene) Person eine schwere Straftat begangen habe. Der Mordversuch der Beklagten an Tochter C._____ erfülle diese Voraussetzung (act. 121). Die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.7) liess dies nicht gelten: Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB finde keine Anwendung im Eheschutzverfahren. Zwar sei das Vorbringen des Klägers im Lichte von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen; vorliegend könne aber nicht von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Unterhaltsforderung der Beklagten ausgegangen werden (vgl. E. 4.3 un- ten). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB gelangte man zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger beharrt infolge angeblicher absehbarer Scheidung und gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB darauf, dass der Beklagten Unterhalt ver- weigert resp. dieser eventuell gekürzt werde. Zwar liege noch kein rechts- kräftiges Strafurteil vor, aber es bestehe "der Anreiz der [Beklagten], […] eine rechtskräftige Verurteilung möglichst lange hinauszuziehen, womit - 14 - sich ihr Unterhaltsanspruch möglichst lange nicht schmäler[e]". Sollte der Beklagten Unterhalt zugesprochen werden, so sei ein Rückforderungsvor- behalt einzufügen für den Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen häuslicher Gewalt (Berufung, S. 38 ff.). Die Beklagte wendet ein, das Un- tersuchungsverfahren wegen häuslicher Gewalt habe die Vorwürfe der Töchter widerlegt. Sie habe kein Interesse an einer Verfahrensverschlep- pung; sie erwarte die Verfahrenseinstellung, eventuell einen Freispruch (Berufungsantwort, S. 19 f., Ziff. 5.4). 4.2. Mit Urteil 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 7.2 hat das Bundesgericht erwogen, dass Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB eine Bestimmung in Kapitel III des 4. Titels des ZGB sei, die sich mit den Auswirkungen der Scheidung befasse. Seine Anwendung im Rahmen von Eheschutzmassnahmen er- scheine "zweifelhaft". Nach der Rechtsprechung müssten nämlich, wenn im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht ernsthaft mit einer Wieder- aufnahme des gemeinsamen Lebens gerechnet werden könne, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien bei der Beurteilung des Unter- halts berücksichtigt werden, insbesondere die Frage der Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Es handle sich jedoch um eine analoge Anwendung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht erschöpfend aufge- zählten Elemente, wobei die Verpflichtung weiterhin in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geregelt sei. Diese Bestimmung verleihe nicht die Möglichkeit, den Beitrag aus Billigkeitsgründen zu verweigern oder zu reduzieren, wie dies in Art. 125 Abs. 3 ZGB vorgesehen sei. Hingegen unterlägen Ansprü- che auf Unterhaltsbeiträge dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wonach der offensichtliche Missbrauch eines Rechts nicht durch das Gesetz ge- schützt sei. Das Rechtsmissbrauchsverbot weist das Gericht an, besonde- ren Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 144 III 407 E. 4.2.3, 143 III 279 E. 3.1, 134 III 52 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2). Art. 125 Abs. 3 ZGB, der vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne des "venire contra factum proprium" steht, konkretisiert das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB im Sinne einer Härteklausel für Fälle, in denen nach objektiven Kriterien ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, dessen Ge- währung dem Gerechtigkeitsempfinden jedoch krass widerspräche. Für den Rechtsmissbrauch als rechtshindernde bzw. rechtsaufhebende Tatsa- che ist diejenige Partei beweispflichtig, die sich darauf beruft (Art. 8 ZGB). Rechtsmissbrauch ist das Inanspruchnehmen einer Berechtigung, das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht verträgt. Der dieser Umschreibung anhaftenden Unschärfe wird Rechnung getragen, indem man im Auge behält, dass nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der - 15 - Rechtsschutz zu verweigern ist. Dem entspricht die allgemein anerkannte Maxime, dass im Zweifel Rechtsmissbrauch zu verneinen und das formelle Recht – das ja grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen kann, eine Treu und Glauben entsprechende, d.h. gerechte und zweckmässige Ordnung, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen – zu schützen ist. Die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist deshalb nur mit gros- ser Zurückhaltung anzuwenden (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivil- kammer, ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.2, mit Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe am 25. Juni 2022 C._____ umbringen wollen, werde aktuell in einem Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt untersucht. Mithin liege noch keine rechtskräftige Verurteilung der Beklagten vor. Zudem gäbe es ge- wichtige Indizien, welche den Vorwurf entkräfteten. So hätten z.B. bei der rechtsmedizinischen Untersuchung von C._____ wenige Stunden nach dem Ereignis weder am Hals noch am Nacken Verletzungen abgegrenzt werden können, die sich mit dem geschilderten Würgen bzw. Drosseln mit einem oder mehreren Gürteln vereinbaren liessen (angefochtener Ent- scheid, E. 8.7.3). Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind dokumentiert (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Juni 2022 [Bei- lage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 31. Oktober 2022]) und blieben auch grundsätzlich unwidersprochen; der (ohnehin nicht stichhaltige) Einwand des Klägers, die Beklagte solle einen Anreiz haben, die Strafuntersuchung und eine rechtskräftige Verurteilung möglichst lange heraus zu zögern, um ihren Unterhaltsanspruch möglichst lange nicht zu schmälern, verfängt da- mit zum Vornherein nicht. Unabhängig davon, ob man die Frage unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB oder von Art. 2 Abs. 2 ZGB betrachtet, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es sich (so schon die Vorinstanz zutreffend) um eine Verletzung der einen oder anderen Bestimmung handelt, resp. der Kläger vermochte eine offensicht- liche rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ehegattenunterhalt durch die Beklagte nicht glaubhaft zu machen resp. die Beklagte vermochte die Glaubhaftigkeit im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises zu er- schüttern (vgl. E. 1.7 oben). Sollte die Beklagte – was aufgrund von C._____ rechtsmedizinischer Untersuchung allerdings effektiv als fraglich erscheint – tatsächlich rechtskräftig verurteilt werden, könnte dies gegebe- nenfalls Anlass sein, eine für den Kläger nachteilige eheschutzrichterliche Regelung, da diese dann möglicherweise auf unzutreffenden Vorausset- zungen beruhen würde (vgl. BGE 141 III 378 E. 3.3.1), abzuändern resp. die darauf beruhende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklag- ten zufolge Rechtsmissbrauchs i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB aufzuheben (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2019.164 vom 2. März 2020 E. 3.2.2). Aus dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020, mit welchem der vorerwähnte Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts bestätigt wurde, vermag der Kläger - 16 - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist es gemäss diesem Entscheid grundsätzlich möglich, einer rechtskräftigen Verurteilung des Unterhalts- gläubigers für eine schwere Straftat gegen den Unterhaltsschuldner oder einer diesem nahe stehende Person bereits im Eheschutzentscheid mit Aufnahme eines Rektifikationsvorbehalt Rechnung zu tragen. Gemäss Bundesgericht (a.a.O., E. 3.3.1 ff.) ist es allerdings nicht willkürlich, wenn das Eheschutzgericht – wie die Vorinstanz – eine künftigen mögliche Sach- verhaltsentwicklung nicht entsprechend antizipiert. Der Vorinstanz ist damit weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechts- anwendung (Art. 310 ZPO) vorzuwerfen, die nun durch das Obergericht korrigiert werden müsste. 5. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die familienrechtlichen Exis- tenzminima der betroffenen Unterhaltsschuldner und des Unterhaltsgläubi- gers deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften ge- genübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belas- sen, BGE 135 III 66) (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach- ]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindes- unterhalt). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden. Soweit es die fi- nanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum – wozu typischerweise die Steuern gehören, ferner eine (über die im betreibungsrechtlichen Grundbetrag inbegriffenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversicherung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3]) hinausgehende) Kommunikations- und Versicherungspauschale – zu er- weitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Soweit nach allseitiger De- ckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), ist dieser nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss – "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" – aufgrund der be- sonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). - 17 - 5.2. 5.2.1. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Entsprechend kann me- thodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermit- telte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshal- tungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (vgl. oben) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschus- santeil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebüh- renden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Über- schussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkos- ten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss ab- gezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschus- santeile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteilig- ten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhalts- recht?, in: AJP 2022 S. 7 f.). Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dau- erhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Un- terhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kon- trollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebe- nenfalls mittels Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sicherzu- stellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubi- ger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. Au- gust 2021 E. 4.6.1). 5.2.2. 5.2.2.1. Der Kläger macht mit Berufung (wie schon in erster Instanz) eine Sparquote geltend. Er bringt dazu vor, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung führe dazu, dass die Beklagte einen ihren Anspruch auf "gebührenden Lebens- haltung" übersteigenden Unterhalt habe (Berufung, S. 43). Man habe wäh- - 18 - rend der Ehe Ersparnisse gebildet. Die Sparquote ergebe sich aus den pro- fessionell erstellten und von der Beklagten mitunterzeichneten Steuererklä- rungen 2008 bis 2021. Aus diesen seien die steuerbaren Vermögen, PK- Einkäufe und die Einzahlungen in die Säule 3a ersichtlich. Es resultierten Vorsorgebeiträge in die 3. Säule von insgesamt Fr. 178'908.00 und in die Pensionskasse von total Fr. 897'314.00, wobei letztere nur den halben Ein- käufen ("Arbeitnehmer-Einkäufe") entsprechen würden. Die Parteien hät- ten damit insgesamt Fr. 1'973'536.00 in die Pensionskasse und in die 3. Säule einbezahlt. In derselben Zeit sei ihr Vermögen von Fr. 207'363.00 (2008) um Fr. 1'320'144.00 auf Fr. 1'527'507.00 (2021) angewachsen. To- tal hätten die Parteien Fr. 3'293'680.00 beiseitegelegt. Die Sparquote ent- spreche der Differenz zwischen dem Vermögensstand bei Eheschluss (der Einfachheit halber sei auf das Steuerjahr 2008 abzustellen [Fr. 207'363.00]) und demjenigen ein halbes Jahr vor der Trennung (Fr. 3'293'680.00); diese ergebe eine durchschnittliche Sparquote von 24 % (Berufung, S. 35 ff. und 49). Die Beklagte wendet in ihrer Berufungs- antwort (S. 16, Ziff. 4.2d) ein, der Kläger habe keine Sparquote beweisen können. Die verspätet eingereichten Steuerunterlagen brächten keine neuen Kenntnisse. Bei Einzahlungen / Einkäufen eines Einzelunterneh- mers in die PK könne der Prämienanteil des Arbeitgebers (also mindestens die Hälfte der Einlage) gewinnreduzierend und damit steuerbegünstigend abgezogen werden. Die nicht in der Steuererklärung abgebildeten PK-Ein- käufe könnten die ausgewiesenen Vermögen nicht erklären. Die Rückstel- lungen in die 3. Säule hätten dem Lebensstandard der Parteien entspro- chen und (wie die PK-Einkäufe) ihren Lebensstandard nicht spürbar be- schränkt. Neben dem Geschäftsgewinn habe der Kläger jahrelang sehr hohe Leistungen aus Sozialversicherungen erhalten, die zwischenzeitlich weggefallen seien und von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Als Erklärung für die Ersparnisbildung komme auch in Frage, dass (so sinngemäss die nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen der Be- klagten) in den Vermögenswerten der Parteien Eigengut der Beklagten ent- halten sei. 5.2.2.2. Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. MORDA- SINI /STOLL , Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff., S. 531). Nicht zur Spar- quote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmässige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassen- prämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Anschaffungen oder Ausgaben (wie z.B. alle zwei Jahre für teure Ferien) zum Verbrauch zu zählen (ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 185). Der Sparquote zuzurechnen sind Ausgaben, die der - 19 - Vermögensbildung dienen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohnei- gentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzah- lung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule. Aber auch die Tilgung von Schulden - wie beispielsweise die Amortisation von Hypothe- karkrediten – ist grundsätzlich als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht und nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt deckt. Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unter- scheiden sind wie erwähnt Rückstellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt wer- den (ARNDT, Die Sparquote, in: Basis für die nacheheliche Unterhaltsbe- rechnung, FS für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Der Kläger als Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; ALT- HAUS/METTLER, a.a.O., S. 877 m.H.). Weil zum Nachweis des zuletzt ge- lebten Standards in der Referenzperiode der letzten zwölf Monate vor der Trennung häufig die benötigten Unterlagen fehlen, oft auch bereits der Trennungszeitpunkt strittig ist (was infolge Eventualausführungen zu sämt- lichen infrage kommenden Referenzperioden zur Aufblähung des Verfah- rens führen würde) und ohnehin fraglich erscheint, ob die letzten Monate unmittelbar vor der Trennung zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards taugen (da in der Regel eine Trennung nicht aus heiterem Him- mel erfolgt), ist zur Bestimmung des zuletzt gelebten ehelichen Standards hilfsweise nicht auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung, sondern grundsätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustel- len. Dies hat in der Praxis den Vorteil, dass ein Grossteil der relevanten Informationen aus den (gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien hervorgeht und damit auch eine Vorwirkung der Trennung auf das Ausga- beverhalten der Parteien reduziert werden kann (ALTHAUS/METTLER, a.a.O., S. 878 f.; vgl. auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.2). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhalts- schuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") im für die zur Er- mittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden - 20 - Kalenderjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivier- ten Beweggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Spar- quote Rechnung getragen werden (vgl. dazu: ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.). 5.2.2.3. Die Parteien leben unstrittig seit rund Ende Juni 2022 getrennt (vgl. Disp.- Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der letzten ehelichen Lebens- haltung vorwirft (vgl. dazu die Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkam- mer, ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.1 und ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 9.3), ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstan- dards die Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2021 relevant (vgl. E. 5.2.2.2 oben). Entgegen dem Kläger ist nicht massgebend, was die Parteien wäh- rend der ganzen Dauer ihrer Ehe angespart haben. Die Vorinstanz (ange- fochtener Entscheid, E. 8.3.3.2.3) erachtete eine (die eheliche Lebenshal- tung limitierende) Sparquote (vgl. E. 5.2.1 oben) vom Kläger als diesbezüg- lich behauptungs- und beweisbelastete Partei (vgl. E. 5.2.2.2 oben) nicht als glaubhaft gemacht: Die von ihm vorgebrachte Vermögenszunahme von Fr. 210'000.00 (Jahr 2015) auf Fr. 1'527'507.00 (Jahr 2021) sei mit dem versteuerten Einkommen (jeweils ca. Fr. 135'000.00) nicht erklärbar. Die behaupteten Pensionskasseneinkäufe seien nicht belegt. Aus den Steuer- veranlagungen ergäben sich keine Hinweise für das Zustandekommen die- ses Vermögens. Der Kläger habe nur geltend gemacht, 2015/2016 Nach- zahlungen der IV erhalten zu haben und der Aktienfonds sei teils gut ge- laufen. Eine besonders sparsame Lebenshaltung während des Zusam- menlebens bzw. dass Einkommen gespart worden wäre, sei nicht glaubhaft gemacht. Dieser überzeugenden Beurteilung durch die Vorinstanz ver- mochte der Kläger in seiner Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzuhal- ten (vgl. E. 1.2 oben). Die von ihm als Berufungssammelbeilage 25 (Steu- ererklärungen 2008 bis 2021 sowie definitive Steuerveranlagung 2020) und mit der Replik eingereichten Unterlagen sind unzulässige neue Beweismit- tel (vgl. E. 1.5 und 3.3 oben) und beschlagen ohnehin grösstenteils einen für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung irrelevanten Zeit- raum (vgl. E. 5.2.2.3 oben). Da der Kläger somit eine Sparquote nicht glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass die Parteien die im Jahr 2021 vereinnahmten finanziellen Mittel vollständig für die Lebenshal- tung der Familie aufgewendet haben. Gemäss Steuererklärung 2021 (vgl. Replikbeilage 23) standen der vierköpfigen Familie im Jahr 2021 insgesamt Fr. 223'643.00 zur Verfügung, d.h. im Monat Fr. 18'637.00 (inkl. Kinderzu- lagen). Ihr familienrechtliches Existenzminimum lag in der Grössenordnung von Fr. 8'766.00 (Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'700.00 [vgl. Ziff. I.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums {Notbedarf} nach Art. 93 SchKG {nachfolgend: - 21 - Richtlinien}]; Grundbetrag Kinder Fr. 1'200.00 [vgl. Ziff. I.4 Richtlinien]; Wohnkosten Fr. 1'257.00 [vgl. E. 2.3 oben; Berufung S. 44]; KVG/VVG Klä- ger Fr. 374.00 [vgl. Replikbeilage 24], KVG/VVG Kinder 2 x Fr. 143.85 [Replikbeilage 25], KVG/VVG Beklagte [aufgrund der Prämien 2021 ermes- sensweise] Fr. 310.00 [vgl. Duplikbeilage 14]; Gesundheitskosten Beklagte Fr. 197.00 [vgl. E. 7.2.1 unten]; Steuern rund Fr. 3'440.00 [vgl. Replikbei- lage 23 letzte Seite]). Zusammenfassend ergibt sich somit bezüglich des letzten ehelichen Lebensstandards während des Zusammenlebens der Parteien, dass die vierköpfige Familie nach Deckung ihres familienrechtli- chen Bedarfs über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 9'871.00 (Fr. 18'637.00 – Fr. 8'766.00) verfügt hat. Bei Zuweisung dieses Über- schusses an die Parteien und die beiden minderjährigen Töchter nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. E. 5.1 oben) ergibt sich, dass der eheliche Lebensstandard der Parteien ihrem jeweiligen aktuellen Bedarf (inkl. Steu- ern) zuzüglich Fr. 3'290.00 entspricht. Das heisst: Der maximale Unter- haltsanspruch der Beklagten (vgl. E. 5.2.1 oben) setzt sich zusammen aus ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) und ih- rem vorstehenden Überschussanteil. 6. Die Einkommen beider Parteien sind strittig. 6.1. 6.1.1. Als Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Es sind grundsätzlich sämtliche Einkommensquellen zu berücksichtigen (vgl. MAIER/VETTERLI, in: CHK, a.a.O., N. 32 zu Art. 176 ZGB). Das Erwerbsersatzeinkommen (wie Renten aus AHV, IV, BVG, UVG; Krankentaggelder; Arbeitslosenentschädigung) ist dem Einkommen gleichzustellen (vgl. BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 27a zu Art. 125 ZGB; ARNDT, in: CHK, a.a.O., N. 14 zu Art. 125 ZGB). Bei Ermittlung des für die Unterhaltsbestimmung relevanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen einzubeziehen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.17 vom 2. Mai 2022 E. 6.3.2.1 Abs. 2). Erzielt ein Ehegatte Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote oder anderes "überobligatorisches Einkommen", kann dieser Besonderheit im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" (erst) bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.1 oben). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit besteht das relevante Einkommen aus dem Reingewinn, wobei – um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen – auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden sollte. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können weggelassen werden. Nur bei stetig sinken- den oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als - 22 - massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteile des Bundes- gerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.3.1 und 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 3.2.3; ARNDT, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZGB). Auf ein Durchschnittseinkommen ist allerdings nur hinsichtlich des zukünftig zu er- wartenden Einkommens abzustellen; für die Vergangenheit ist vom effektiv – im für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum – erzielten (allen- falls mittels Aufrechnungen korrigierten) Einkommen (Effektivitätsgrund- satz) auszugehen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2021.65 vom 30. August 2021 E. 3.3.1). Im Eheschutzverfahren sollte zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Er- folgsrechnung abgestellt werden (vgl. MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32b zu Art. 176 ZGB). Der Erfolg kann freilich auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, ver- deckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Gegenleistung usw. mani- puliert werden. Bestehen Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 622 f. E. 5.4.2). Die Einkommensbestimmung kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge er- folgen. Diese beiden Berechnungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.3). Im Summarverfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden. Bei Fehlen von Buchhaltungsunterlagen muss eine Schätzung anhand von Vergleichs- bzw. Durchschnittszahlen der Vorjahre vorgenommen werden (vgl. MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32b zu Art. 176 ZGB). 6.1.2. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags muss das Gericht grundsätz- lich das tatsächliche Einkommen der Parteien berücksichtigen, wobei so- wohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem Unterhaltsberechtigten je- doch ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Damit soll der Person ein Anreiz geboten werden, das Einkommen zu er- zielen, das sie zu erzielen in der Lage ist und das ihr zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zugemutet werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.2, 137 III 102 E. 4.2.2.2). Wenn das Gericht ein hypothetisches Einkommen berück- sichtigen will, muss es zwei kumulative Bedingungen prüfen. Zum einen muss es feststellen, ob einer Person die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustands; dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Andererseits muss das Gericht – als Tatsachen- frage – feststellen, ob die betroffene Person die tatsächliche Möglichkeit - 23 - hat, die bestimmte Tätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie unter Berücksichtigung der oben genannten subjektiven Umstände und des Ar- beitsmarktes erzielen kann; dabei entscheidet es eine Tatsachenfrage (BGE 147 III 308 E. 4, 143 III 233 E. 3.2, 137 III 102 E. 4.2.2.2). Entschei- dend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung (Vergangenheit und Weiterbildung), die Berufserfahrung, die persönliche und geografische Flexibilität, die Arbeitsmarktsituation etc. (BGE 147 III 308 E. 5.6; Urteile des Bundesgerichts 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 5.1, 5A_464/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.1.2 und 5A_344/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.1). Bei der Festlegung der Lohn- höhe kann sich das Gericht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik oder auf andere Quellen wie Gesamtarbeits- verträge stützen (BGE 137 III 118 E. 3.2). Will der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit verlangen, muss er ihr in der Regel eine angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen; diese Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.6, 129 III 417 E. 2.2). Insbe- sondere ist zu prüfen, ob die Änderungen für die betroffene Partei vorher- sehbar waren (Urteil des Bundesgerichts 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2). Die Umstellungsfrist beginnt nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröff- nung der Umstellungspflicht zu laufen (vgl. statt vieler: Entscheid des Ober- gerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.2). 6.1.3. Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsäch- lich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2021 E. 4.3 und 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bun- desrechtswidrig sein. Massgebend sind auch hier die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1), wobei die rückwirkende Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens die Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden soll. Die Abweichung vom Grundsatz erfordert spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; vgl. zudem auch Urteil des Bundesgerichts 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher). Ein hy- pothetisches Einkommen kann einer Partei auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin - 24 - bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminde- rung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen rückwirkend nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Für eine solche Annahme sind eindeutige Indizien (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2) dafür erforderlich, dass die betreffende Partei ihr Einkommen gerade im Hinblick auf den zu füh- renden Prozess reduziert hat, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (BGE 143 III 233 E. 3.4 und nicht publ. E. 4.4.2 [publ. in: FamPra.ch 2017 S. 822]; Urteil des Bundesge- richts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1; vgl. auch AEBI-MÜLLER, Ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 2. Oktober 2017, Rz. 13; Dieselbe, Die privatrechtliche Rechtspre- chung des Bundesgerichts im Jahr 2017, in: ZBJV 2018/154 S. 602 ff., 607; HRUBESCH-MILLAUER/FUHRER, Rechtsprechungspanorama Einleitungsarti- kel und Personenrecht, in: AJP 2018 S. 634 ff., 636 f.). 6.1.4. Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhalts- verpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubi- ger nämlich in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, sondern durch die Mitwirkungs- pflicht des Unterhaltsschuldners (vgl. JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 295, 299). Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzu- wirken. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien bei der Beweis- erhebung mitwirken; Urkunden sind herauszugeben (lit. b). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, d.h. liegen keine Weigerungs- gründe i.S.v. Art. 163 ZPO vor, so berücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Beweiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). Die Untersu- chungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (vgl. RÜETSCHI, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Be- hauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). - 25 - 6.2. 6.2.1. Beim Kläger (geb. tt.mm. 1957), der im März 2022 das ordentliche Ren- tenalter erreicht hat, ging die Vorinstanz für den ganzen Zeitraum der Un- terhaltsberechnung (d.h. ab 26. Juni 2022) von einem effektiv erzielten mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 14'686.00 aus (Fr. 2'390.00 AHV-Rente + Fr. 2'126.00 PK-Rente + Fr. 10'170.00 aus selbständiger Erwerbstätig- keit). Die Renten erhalte er seit 1. April 2022, er arbeite aber weiterhin in seiner Praxis in R._____ als […]. Seine Behauptung, im Gegensatz zu den Vorjahren seit 2022 keinen Gewinn mehr zu erzielen, sei wenig glaubhaft, da er gemäss eigenen Aussagen noch nicht mit der Praxisaufgabe begonnen habe. Zudem habe er gesagt, dass er seine Patienten nicht im Stich lassen könne, er habe noch keinen Nachfolger gefunden und noch keinen Patienten an eine andere Praxis übergeben. Weiter habe der Kläger bestätigt, dass er noch neue Patienten annehme. Selbst wenn der Kläger – wie er behaupte – weniger Neuzugänge habe, so bedeute das nicht automatisch, dass er weniger Umsatz generiere. Auch daraus, dass er bei der Pensionskasse eine Teilpensionierung von 75 % gemeldet habe, könne der Kläger nichts für sich ableiten, da diese Angabe von der Pensionskasse nicht überprüft werde. Die Beklagte habe zu Protokoll gegeben, dass der Kläger nach der Pensionierung im März 2022 ganz normal weitergearbeitet habe, zum Teil sogar mehr als zuvor. Es wider- spreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein wirtschaftlich denkender Mensch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters wei- ter berufstätig bleibe, wenn dadurch kein zusätzliches Einkommen gene- riert werden könne. Weiter habe es der Kläger, trotz Beweisverfügung vom 28. März 2023, unterlassen, seine Behauptungen mit Buchhaltungsab- schlüssen oder anderweitigen Belegen aus dem Jahr 2022 zu untermau- ern. Schliesslich ergäben sich aufgrund der Entlassung der Beklagten (als einzige Angestellte) auch Ersparnisse, was den Gewinn vergrössere. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner selbständigen Tätigkeit mindestens das gleiche Einkommen wie im Jahr 2021, d.h. netto Fr. 10'170.00, erziele (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.3.1.2, 8.4.1.2, 8.5.1.2). Der Kläger wendet ein, er habe sich genötigt gesehen, seine Pensionierung nun sofort und für das Gericht überzeugend zu vollziehen, nachdem ihm die Vorinstanz nicht geglaubt habe, dass er mit der Praxisaufgabe begon- nen habe. Er habe sich per 30. Juni 2023 100 % pensionieren lassen. Er könne nicht gezwungen werden, über sein ordentliches Pensionsalter hin- aus zu arbeiten, und erst recht – wegen des Schulstufenmodells – nicht 100 %; er wolle und müsse das nicht. Damit erhöhe sich seine monatliche PK-Rente per 1. April 2023 um Fr. 4'084.85 und per 1. Juli 2023 um weitere Fr. 2'762.70. Inkl. AHV-Rente (unverändert) erhalte er damit seit seiner Pensionierung ab 1. Juli 2023 monatlich Fr. 11'384.05 (exkl. Kinderrenten und Familienzulagen). "Bis dahin" sei von Fr. 4'516.50 (AHV-Rente - 26 - Fr. 2'390.00, PK-Rente Fr. 2'126.50) auszugehen. Wie sich aus den Ab- schlüssen 2022 und 2023 (per Pensionierung) seiner Einzelfirma, welche echte Neuerungen seien, ergebe, habe seine Einzelfirma Verluste von je über Fr. 10'000.00 verbuchen müssen. Er habe nicht zusätzlich Fr. 10'170.00 pro Monat verdient. Die Verluste resultierten insb. wegen den Rückstellungen für den von der Beklagten gegen ihn am 28. Februar 2023 angestrengten Arbeitsgerichtsprozess; sie sei der Meinung, er hätte ihr nicht fristlos kündigen dürfen. Er sei aber überzeugt, dass ihr nichts zu- stehe. Sollte die Beklagte in beiden Verfahren obsiegen, hätte sie ein mo- natliches Einkommen von über Fr. 13'000.00, was "mit dem gebührenden Bedarf der [Beklagten] nichts mehr zu tun" habe. Eine rückwirkende Ände- rung des Eheschutzentscheids nach Abschluss des Arbeitsgerichtsverfah- rens wegen einer allfälligen Verpflichtung zu einer Lohnnachzahlung für die Zeit von Juli 2022 bis Oktober 2022 sei nicht möglich, was die Rückstellun- gen rechtfertige. Für den Prozess vor Arbeitsgericht habe die Vorinstanz der Beklagten das Rechtsschutzinteresse entzogen (Berufung, S. 6, 8, 10, 26 ff.). Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe es vor Vorinstanz unterlassen, konkrete Angaben zu seinem Praxiseinkommen zu machen und zu bewei- sen. Er habe behauptet, den Abschluss 2022 bis auf weiteres nicht erstel- len zu können. Die neu eingereichten Abschlüsse seien reine Parteibe- hauptungen ohne Beweiswert. Der Kläger erachte ihre arbeitsrechtlichen Forderungen als aussichtslos; deshalb seien die Rückstellungen nicht zu berücksichtigen. Der Abschluss 2022 sei verspätet und könne nicht über- prüft werden; es fehlten die Vorjahreszahlen und die Bankbelege für die Prüfung der Banksaldi. Auf den ersten Blick sei der Abschluss fehlerhaft. Der geltend gemachte Aufwand sei wenigstens um die Rückstellungen (Fr. 90'000.00), die Einlage in die Pensionskasse (Fr. 36'000.00) und die AHV-Prämien Personal (Fr. 4'175.00), d.h. um insgesamt Fr. 130'175.00 zu erhöhen, womit ein Gewinn von mindestens Fr. 119'501.40 resultiere, der etwa demjenigen der Vorjahre entspreche. Der Abschluss per 30. Juni 2023 sei provisorisch und unvollständig; der Kläger müsse sich diesbezüg- lich grundsätzlich dieselbe Kritik gefallen lassen wie für das Vorjahr. Der Abschluss sei fingiert. Betreffend Rückstellungen / Arbeitsgerichtsprozess (und dessen Auswirkungen auf ihr eigenes Einkommen) bringt die Beklagte vor: Dass ihr die Vorinstanz für den Prozess vor Arbeitsgericht das Rechts- schutzinteresse entzogen habe, sei ein absoluter Blödsinn. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass ein Unterhaltsberechtigter nach Festlegung sei- nes Unterhaltsanspruchs rückwirkend Einkommen verzeichnen könnte. In solchen Fällen könne der Richter auch in Eheschutzverfahren analog zu Art. 126 Abs. 3 ZGB auf Antrag des Unterhaltsschuldners einen Vorbehalt, rückwirkende Lohn- oder Rentenauszahlungen im Umfang der bezahlten Unterhaltszahlungen vorab an ihn weiterzuleiten (Vorabberücksichtigung), oder einen Vorhalt der rückwirkenden Anpassung der Unterhaltsbeiträge in das Urteilsdispositiv aufnehmen. Bei einer Verheiratung des Arbeitgebers - 27 - mit einer Arbeitnehmerin dürfte auch ein Verrechnungsrecht in Frage kom- men. Einen solchen Antrag habe der Kläger aber nie gestellt und nicht be- gründet. Sollte das Obergericht davon ausgehen, dass ein Vorbehalt von Amtes wegen auch ohne expliziten Antrag des Klägers und erst im Beru- fungsverfahren erfolgen dürfe, wäre ein Verrechnungsvorbehalt zwingend auf vom Kläger tatsächlich erbrachte, ordentlichen Lohnzahlungen für Juli bis und mit Oktober 2022 (d.h. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündi- gungsfrist) zu beschränken. Demgegenüber stellten eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage, die Pönale als Schmerzensgeld sowie die Lohnguthaben aus früheren Jahren kein Einkommen der Beklagten wäh- rend der Trennungszeit dar und dürften nicht zur Verrechnung gebracht werden. Der Kläger beziehe sodann seit 1. April 2023 eine zusätzliche PK- Teilrente (Fr. 4'084.85). Er habe somit von April bis Juni 2023 eine persön- liche PK-Rente von je Fr. 6'211.35 erhalten. Aufgrund seiner Pensionierung zu 100 % per 1. Juli 2023 habe der Kläger monatliche Renteneinnahmen von Fr. 11'383.05 (PK, AHV), zzgl. Kinderrenten und -zulagen. Dass er sich aber aus dem Erwerbsleben zurückgezogen habe, werde bestritten, und falls ja, wäre die Praxisaufgabe in Schädigungsabsicht erfolgt: Die Fortfüh- rung der Erwerbstätigkeit habe dem bisherigen Wunsch des Klägers und auch dem Lebensplan der Parteien entsprochen. Der Kläger habe am 19. Juni 2023 noch betont, seine Berufstätigkeit zwar reduziert zu haben, aber bis auf weiteres nicht aufgeben zu wollen. Er könne auch seine Pati- enten nicht von einem auf den anderen Tag im Stich lassen. Der Kläger dürfte an der Verhandlung realisiert haben, dass er zur Bezahlung von Ehe- gattenunterhalt verpflichtet werden würde. Er habe nur zwei Tage nach der Hauptverhandlung dafür gesorgt, ab sofort kein Einkommen mehr zu erzie- len. Dieses Verhalten sei nicht schützenwert. Dem Kläger gelinge der Nachweis einer Geschäftsaufgabe auch mit den eingereichten Berufungs- beilagen nicht: Im Abschluss per Ende Juni 2023 fehlten insb. Angaben zu ausstehenden Honoraren als transitorische Aktiven oder Debitoren; die Praxisräumlichkeiten stünden ihm noch bis Ende März 2024 zur Verfügung und er könne auch andernorts weiter praktizieren, auch via Zoom von Zu- hause aus; der Austritt aus dem E._____ sei erst per Ende Dezember 2023 bestätigt (bis dahin dürften ärztliche Leistungen nach Arzttarif erbracht und über die Krankenkasse abgerechnet werden), für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit sei die Mitgliedschaft nicht zwingend, der Kläger könne weiterhin Privatpatienten behandeln; die Pensionierungsbestätigung der Pensionskasse führe zu keinem Berufsverbot; eine Kündigung der Berufsversicherung sei nicht erfolgt; der Kläger verfüge weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau; die Arztpraxis sei immer noch beschriftet (Berufungsantwort, S. 7 ff.). 6.2.2. Als unbestritten kann gelten, dass der Kläger im März 2022 das ordentliche Pensionsalter erreicht hat, dass er seither eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2'390.00 bezieht und von der Pensionskasse monatliche Renten von - 28 - Fr. 2'126.50 (bis 31. März 2023), Fr. 4'084.85 (1. April 2023 bis 30. Juni 2023) resp. Fr. 6'847.55 (seit 1. Juli 2023) erhält. Diese Renten sind ent- sprechend dokumentiert (vgl. Replikbeilagen 21 und 22 sowie Berufungs- beilagen 23 und 24 [Informationen zur Abrechnung vom 4. April 2023 resp. vom 29. Juni 2023]). Mit den echten und damit zulässigen neuen Beweis- mitteln (vgl. E. 1.5 oben) in den Berufungsbeilagen 17 (Bestätigung vom 14. Juli 2023 betreffend vollständige Pensionierung am 30. Juni 2023), 18 (Antrag Pensionierung vom 21. Juni 2023), 19 und 20 (Kündigung Mietverhältnis Praxis vom 24. Juli 2023 per 31. Januar 2024 / Kündigungsbestätigung vom 28. Juli 2023), 21 und 22 (Schreiben vom 22. Juni 2023 betreffend Austritt aus F._____ / G._____ / E._____ / H._____) vermochte der Kläger sodann glaubhaft zu machen, dass er sich per Ende Juni 2023 – in seinem 67. Altersjahr – vollständig hat pensionieren lassen resp. dass er sich gänzlich aus dem Erwerbsleben zu- rückgezogen hat und deswegen seither auch kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Die Spekulationen der Beklagten, wonach der Kläger unge- achtet seiner Vorkehren nach wie vor als […] arbeiten soll (E. 6.2.1 Abs. 3), vermögen nicht zu überzeugen resp. können die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben nicht erschüttern (E. 1.7 oben). Dass der Kläger, wie ihm die Beklagte unterstellt, seine Praxis geradezu in Schädigungsabsicht aufgegeben hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (vgl. E. 6.1.3 oben). Solche sind nicht bereits darin zu erblicken, dass die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über seine Pensionie- rung hinaus dem bisherigen Wunsch des Klägers und (gemäss der Beklag- ten) dem Lebensplan der Eheleute entsprochen hat. Dem Kläger ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Frage, ob dies bei einem Unterhaltsschuldner im Rentenalter überhaupt (noch) zulässig wäre, kann offenbleiben. Was das Einkommen des Klägers als selbständiger […] bis zu seiner vollständigen Pensionierung betrifft, d.h. sein Einkommen im Jahre 2022 (resp. ab 26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) und dasjenige vom 1. Ja- nuar 2023 bis 30. Juni 2023, ist das Folgende festzustellen: Mit Beweisverfügung vom 28. März 2023 war der Kläger in erster Instanz aufgefordert worden, den Geschäftsabschluss 2022 innert 14 Tagen einzu- reichen (act. 202). Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach; statt- dessen machte er mit Eingabe vom 15. Mai 2023 geltend, er sei "nicht in der Lage", den Geschäftsabschluss für das Jahr 2022 vorzulegen, weil der Ausgang des von der Beklagten beim Arbeitsgericht gegen ihn angestreng- ten Arbeitsgerichtsverfahren abgewartet werden müsse; seine Treuhand- firma habe ihn entsprechend orientiert (act. 224). An der Verhandlung vom 19. Juni 2022 hatte der Kläger sodann (im Widerspruch zu seiner früheren Argumentation) zu Protokoll gegeben, die erste Sitzung für die Erstellung - 29 - den Jahresabschluss 2022 werde wohl im Oktober oder November sein, so dass der Abschluss Ende Jahr fertig sei. Dieser werde immer Ende Jahr gemacht, seit 1996 (act. 240). Der angefochtene Entscheid wurde dem Klä- ger am 23. August 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 328); am 1. September 2023 erhob der Kläger Berufung. Die damit eingereichten Beilagen 6, 7 und 8 (Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2022 vom 29. August 2023, inkl. Kontendetails) wurden zwar erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids produziert. Vor dem Hintergrund, dass er – ungeachtet des nach wie vor nicht abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfah- ren – in der Lage war, den Jahresabschluss 2022 nun doch innert relativ kurzer Zeit zu erstellen, kann dem Kläger aber nicht abgenommen werden, dass ihm die Erstellung des Abschlusses nicht bereits vor Fällung des an- gefochtenen Entscheids am 19. Juni 2023 möglich gewesen wäre. Der erst mit der Berufung eingereichte Jahresabschluss 2022 (samt Beilagen) stellt damit ein unzulässiges, unechtes Novum dar, welches keine Berücksichti- gung finden kann (vgl. E. 1.5 oben). Im Übrigen hat sich der Kläger mit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach er nicht habe glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2022 als selbstän- diger […] effektiv ein tieferes als das (unstrittige) Vorjahreseinkommen (Fr. 10'170.00) habe erzielen können (vgl. E. 6.2.1 Abs. 1 oben), nicht substantiiert auseinandergesetzt (vgl. E. 1.2 oben), weshalb ihm – mit der Vorinstanz – dieses Einkommen anzurechnen ist. Der Abschluss vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 (per Pensionierung) und die entsprechenden Kontendetails (Berufungsbeilagen 14 und 15) stel- len hingegen echte Noven und damit im Berufungsverfahren zulässige neue Beweismittel dar (E. 1.5 oben). Die Beklagte wendet indes zu Recht ein, dass jedenfalls die Rückstellungen des Klägers für den Arbeitsgerichts- prozess aufzurechnen sind. Diese Rückstellungen mögen steuerrechtlich allenfalls zulässig sein oder toleriert werden. Unterhaltsrechtlich sind sie aber nicht zu berücksichtigen. Sollte der Kläger – entgegen seiner eigenen Prognose – im Arbeitsgerichtverfahren gegen die Beklagte unterliegen, könnte dies dann gegebenenfalls Anlass sein, eine für den Kläger nachtei- lige eheschutzrichterliche Regelung abzuändern, da diese dann möglicher- weise auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen würde (vgl. BGE 141 III 378 E. 3.3.1). Im Übrigen scheint der Abschluss bei einer summarischen Prüfung nicht als unplausibel. Bei Anrechnung der Rückstellungen (Fr. 35'700.00) resultiert unter dem Strich, bei einem ausgewiesenen Ver- lust von Fr. 11'686.70, ein Gewinn von rund Fr. 24'000.00 in sechs Mona- ten resp. von Fr. 4'000.00 pro Monat. 6.2.3. Beim Kläger ist somit von folgenden relevanten Einkommen auszugehen: In Phase 1 (26. September 2022 bis 31. Dezember 2022) von Fr. 14'686.00 gemäss Vorinstanz (AHV-Rente Fr. 2'390.00; PK-Rente Fr. 2'126.50; Pra- xiseinkommen Fr. 10'170.00), in (der neuen) Phase 2 (1. Januar 2023 bis - 30 - 31. März 2023) von (rund) Fr. 8'500.00 (neu: Praxiseinkommen Fr. 4'000.00), in (der neuen) Phase 3 (1. April 2023 bis 30. Juni 2023) von (rund) Fr. 10'500.00 (neu: PK-Rente Fr. 4'084.85) und ab (der neuen) Phase 4 (ab 1. Juli 2023) von (rund) Fr. 9'240.00 (neu: PK-Rente Fr. 6'847.55; Praxiseinkommen Fr. 0.00). 6.3. 6.3.1. Zum der Beklagten angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (an- gefochtener Entscheid, E. 8.3.1.3, 8.4.1.3, 8.5.1.3): Bis zum Vorfall häusli- cher Gewalt am 25. Juni 2022 sei die Beklagte als […] in der Praxis des Klägers tätig gewesen. Nach dem Vorfall habe der Kläger das Arbeits- verhältnis fristlos gekündigt. Seither sei die Beklagte arbeitslos. In der Phase 1 (bis 31. Dezember 2022) habe sie insgesamt Fr. 6'451.00 Arbeits- losenentschädigung erhalten. Zudem habe sie im November und Dezem- ber 2022 am […] R._____ insgesamt Fr. 2'129.35 netto verdient. Zusammengerechnet habe sie in den sechs Monaten der Phase 1 damit Fr. 8'580.35, d.h. Fr. 1'430.00 netto pro Monat, vereinnahmt. In Phase 2 (1. Januar 2023 bis 30. September 2023) wurde der Beklagten eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich netto Fr. 4'000.00 an- gerechnet. Da sie bis Mai 2023 kein Arbeitszeugnis vom Kläger erhalten habe, sei die Stellensuche für die Beklagte erschwert gewesen. Im Mai 2023 habe sie nun ein Arbeitszeugnis erhalten, welches sie ihren Bewer- bungen beilegen könne. Bei ihrer Stellensuche komme erschwerend hinzu, dass die Beklagte keine abgeschlossene Ausbildung habe und seit 2004 einzig in der Praxis ihres Ehemannes tätig gewesen sei. Nichtsdestotrotz sei es ihr wegen ihrer langjährigen Praxiserfahrung zumutbar und möglich, bis Ende September 2023 eine neue Anstellung als […] zu finden. Beim Kläger habe sie einen Monatslohn (exkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 4'800.00 netto erhalten. Ab 1. Oktober 2023 sei ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Kläger will der Beklagten schon ab Phase 1 resp. ab 26. Juni 2022 die (grundsätzlich unstrittige) Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'000.00 an- rechnen; sie habe ohne sachlichen Grund ihren Anspruch auf Arbeitslosen- taggelder nicht ausgeschöpft (Berufung, S. 9). Das hypothetische Einkom- men ab 1. Oktober 2023 sei höher – mit Fr. 5'600.00 netto – zu veranschla- gen. Die Beklagte sei gesund und habe keine Betreuungsaufgaben; sie könne sich auf dem Arbeitsmarkt "voll entfalten". Es sei nicht einzusehen, warum es ihr nicht gelingen sollte, einen Durchschnittslohn zu erwirtschaf- ten "gemäss der Lohnstrukturerhebung" ([…]). Schweizerinnen verdienten im Median Fr. 6'368.00; davon seien 12 % abzuziehen (Berufung, S. 49 ff.). Die Beklagte bestreitet, selbstverschuldet nicht die ganzen Taggelder er- halten zu haben. Sie habe belegt, dass ihr der Kläger durch seine Eingabe vom 31. Oktober 2022 an die Öffentliche Arbeitslosenversicherung mit di- - 31 - versen falsche Aussagen sehr viele Sperrtage verursacht habe. Er habe ihr zudem durch das Vorenthalten eines anständigen und korrekten Arbeits- zeugnisses die Stellensuche bis heute massiv erschwert. Sie habe insb. seit 2011 100 % als […] für den Kläger gearbeitet und unverändert monat- lich netto Fr. 4'794.70 bekommen. Die vorinstanzliche Annahme, dass sie Fr. 4'800.00 pro Monat verdienen könne, gehe somit auf den vom Kläger jahrelang als angemessen erachteten Lohn zurück. Wolle er sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, ihr über Jahre zu wenig bezahlt zu haben, wi- derlegten seine eigenen Zahlungen die Aussagekraft des Lohnrechners. Der Medianwert sei zudem kein Durchschnittseinkommen. Im Weiteren verfüge sie über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Berufungsan- twort, S. 18 f.). 6.3.2. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteile des Bundesge- richts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1 und 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.4), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehe- gatten die Beweislast trifft (E. 6.1.4 oben; Urteil des Bundesge- richts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Behauptet demgegen- über ein Unterhaltspflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Be- hauptung ein bestimmtes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsäch- liche Erzielbarkeit eines höheren Einkommens anbelangt, konkret zu be- haupten, wie dies dem anderen Ehegatten reell möglich sein soll (vgl. Ent- scheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.1 und ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 4.2.1). 6.3.3. Es ist unbestritten, dass die Beklagte seit der fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Kläger im Juni 2022 arbeitslos war. Der Klä- ger bestreitet auch nicht, dass die Beklagte in Phase 1 (bis 31. Dezember 2022) nur effektive Einkünfte von im Monatsdurchschnitt Fr. 1'430.00 er- zielt hat; ebenso wenig stellt er grundsätzlich eine durchschnittliche Arbeits- losenentschädigung der Beklagten von Fr. 4'000.00 im Monat in Abrede. Soweit der Kläger der Beklagten eine Arbeitslosenentschädigung in dieser Höhe bereits in Phase 1 (26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) anrechnen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dar- gelegt, weshalb der Beklagten die volle Arbeitslosenentschädigung – wie sie denn auch deklariert ist – erst ab Januar 2024 angerechnet wurde. Da- mit setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (vgl. E. 1.2 oben). Er behauptet im Wesentlichen nur, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder "ohne sachlichen Grund […] nicht ausgeschöpft" habe. Dieses floskelartige Scheinargument verfängt nicht. Bei einem freiwilligen Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung in ei- nem in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum kann - 32 - zwar eine Arbeitslosenentschädigung hypothetisch (und ohne Übergangs- frist und trotz Irreversibilität) angerechnet werden, selbst wenn der Verzicht nicht in Schädigungsabsicht (vgl. E. 6.1.3 oben) erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2008 vom 2. März 2010, in: FamPra.ch 3/2010 Nr. 54 S. 708 ff.). Ein freiwilliger Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung ist der Beklagten allerdings nicht vorzuwerfen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Kläger mit seinen Ausführungen gegenüber der Arbeitslosen- kasse dafür gesorgt hat, dass die Beklagte mit Einstelltagen (vgl. act. 262) gebüsst wurde. So hat der Kläger eingeräumt, dass er gegenüber der Ar- beitslosenkasse habe offenlegen müssen, wie es zur fristlosen Kündigung gekommen sei (act. 255). Das der Beklagten ab 1. Oktober 2023 angerechnete hypothetische Ein- kommen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nachvoll- ziehbar dargelegt, warum bei der Beklagten von einem erzielbaren monat- lichen Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 auszugehen ist; dieses Einkom- men hat die Beklagte jahrelang beim Kläger erzielt. Der Kläger verliert im Berufungsverfahren kein Wort dazu, weshalb die Beklagte nunmehr – in anderer Anstellung – plötzlich ein deutlich höheres Einkommen, denn als Angestellte in seiner Arztpraxis erzielen sollte. Er verheddert sich offen- sichtlich in einem argumentativen Widerspruch, nachdem er ein monatli- ches Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 4'800.00 über Jahre hinweg als angemessen erachtet hat. In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2024 macht die Beklagte nun zwar geltend, dass es ihr trotz intensivster (allerdings nicht dokumentierter) Bemühungen bis heute nicht gelungen sei, eine Festanstellung zu finden. Sie werde - sollte sie bis dahin keine Anstellung finden - ab Ende März 2024 infolge dannzumal auslaufender Arbeitslosentaggelder kein Einkommen mehr er- zielen. Mit diesen Informationen ist die anwaltlich vertretene Beklagte aber nicht zu hören (vgl. E. 1.5 oben). Über den Umstand, dass sie - entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid - per 1. Oktober 2023 keine Anstellung zu einem Einkommen von Fr. 4'800.00 gefunden hat und deshalb - als Worst- Case-Szenario - ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Ende März 2024 erschöpft sein könnte, hat die Beklagte das Obergericht nicht "ohne Ver- zug" (vgl. E. 1.5 oben) orientiert. Der Kläger kann aus der Eingabe eben- falls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beklagten seit Oktober 2023 als Folge des vorstehend Ausgeführten ein höheres als das tatsäch- lich erzielte Einkommen angerechnet wird. Aus der der beigelegten Arbeits- losentaggeldabrechnung ist sodann ersichtlich, dass die Beklagte (abzüg- lich Familienzulagen) bis Ende September 2023 ebenfalls kein höheres Einkommen als Fr. 4'000.00 erzielt hat. 6.3.4. Zusammenfassend sind die vorinstanzlich der Beklagten angerechneten Einkommen nicht zu beanstanden. - 33 - 7. 7.1. 7.1.1. Der Kläger verlangt einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 (Berufung, S. 9) statt von – wie von der Vorinstanz angerechnet – Fr. 1'200.00 (E. 2.2 oben); gemäss Bundesgericht sei bei ihm der Alleinerziehenden-Tarif anzuwen- den (Berufung, S. 44; Replik, S. 17). Die Beklagte widerspricht diesem An- liegen zurecht (Berufungsantwort, S. 14 f., Ziff. 4.1): Zwar hat das Bundes- gericht im Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert wor- den (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7). Die in den schwei- zerischen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Dif- ferenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständ- lich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten (Fr. 1'350.00) 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Oberge- richts, 1. Zivilkammer, vom 25. Januar 2022, ZVE.2021.43, E. 8.1.3.1; Ent- scheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022, ZSU.2022.124, E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Die Aussage im Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, - 34 - [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nach- vollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Es besteht denn auch kein Anlass, sich insbesondere hinter solcher bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu "verschanzen" (vgl. SCHÖBI, Aktuelle Herausforderungen für das Bundesgericht – Die gemeinsame elterliche Sorge, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, 2018, S. 68). 7.1.2. Die vorinstanzlich für den Kläger ermittelten familienrechtlichen Existenz- minima vor Steuern (vgl. E. 2.3 oben) sind somit nicht zu beanstanden. 7.2. 7.2.1. Im Bedarf der Beklagten – sie leide nachweislich an einer chronischen Er- krankung – veranschlagte die Vorinstanz "selbst getragene Krankheitskos- ten" von Fr. 197.00 pro Monat (angefochtenes Urteil, E. 8.3.2.3). Der Klä- ger verlangt die Streichung dieses Betrages. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagte dauerhaft auf diese erst mit Duplik geltend gemachten, "ein- malig selbstgetragenen" Therapiekosten angewiesen sei. Die Beklagte habe nichts dazu gesagt, weshalb die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen habe. Er habe sodann "inzwischen" Arztberichte von Dr. med. I._____, R._____, vom 5. März 2019 (Beklagte in klinischer und biochemischer Vollremission), vom 21. September 2016 (Entzündungs- werte "fast vollständig normalisiert") und vom 9. Juni 2020 (keine Durchfall- symptome mehr; Entzündungsparameter im Normalbereich) gefunden, welche gegen eine chronische Erkrankung sprechen würden (Berufung, S. 47 f.). Die Beklagte wendet ein, bei den (ohnehin verspätet) einge- reichten Berichten handle es sich um persönliche Dokumente, die der Klä- ger entweder in der Funktion als ihr Hausarzt oder durch eine widerrechtli- che Durchsuchung ihrer Unterlagen – sprich unrechtmässig – erlangt habe. Inhaltlich bestätigten sie die jahrelange Behandlungsnotwendigkeit. Die Gesundheitskosten von Fr. 197.00 seien in ihrem Bedarf des Jahres 2022 zu berücksichtigen. Ihre Beschwerden hätten sodann durch den Stress der Verfahren und die Schikanen des Klägers zugenommen. Zur chronischen Darmerkrankung sei eine Schlafproblematik mit Krankheitswert dazuge- kommen; dadurch hätten sich die selbstgetragenen Gesundheitskosten in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 auf Fr. 405.00 pro Monat erhöht (Berufungsantwort, S. 17 f. Ziff. 4.4 und 4.5; Berufungsantwortbeilagen 7 und 8). Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesund- heitskosten ist grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt, son- dern als gemäss Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien zuschlagsberechtigt zu be- trachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 und 4.3). Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenz- - 35 - minimums Rechnung zu tragen. Als im Notbedarf zu berücksichtigende zu- sätzliche Gesundheitskosten gelten aber nur die für eine notwendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallenden Kosten (Entscheide des Ober- gerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.2.2 sowie ZSU.2022.203 vom 9. Januar 2023 E. 5.6). Zum Beleg ihrer Gesundheitskosten hat die Beklagte in erster Instanz den Auszug für die Steuererklärung 2022 eingereicht (Duplikbeilage 15). Dar- aus ergeben sich Fr. 2'363.50 selbstgetragene Krankheits- und Unfallkos- ten. Als Verhandlungsbeilage 4 legte sie am 19. Juni 2023 eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. I._____, J._____, vom 6. Juni 2023 ins Recht. Darin ist vermerkt, dass bei der Beklagten im Mai 2015 eine chronisch- entzündliche Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) diagnostiziert worden sei, welche seither fast durchgehend mit Medikamenten habe therapiert werden müssen. Der Kläger als Hausarzt habe bis zur Trennung der Parteien sämtliche die Beklagte betreffenden Berichte erhalten. Eine chronische Erkrankung der Beklagten, die regelmässig monatliche (von der Krankenkasse) nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 197.00 verur- sacht, wie sie von der Vorinstanz gestützt auf Duplikbeilage 15 veran- schlagt wurden, ist damit ohne weiteres glaubhaft gemacht. Daran ändert – entgegen dem Kläger – auch der Umstand nichts, dass die Beklagte diese Kosten erstmals in der Duplik geltend gemacht hat (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; E. 1.5 oben). Bei den vom Kläger mit der Berufung eingereich- ten Berichten (Beilagen 26 bis 29) handelt es sich zum Vorherein um un- zulässige neue Beweismittel (vgl. E. 1.5 oben). Ihrer Berücksichtigung stünde auch entgegen, dass der Kläger diese Berichte ganz offensichtlich in seiner Funktion als Hausarzt der Beklagten erhalten und damit in Verlet- zung seines Arztgeheimnisses (eine Entbindung davon hat er nicht be- hauptet [vgl. Berufung, S. 47]) eingereicht hat. Im Übrigen wären die drei alten Arztberichte aus den Jahren 2016 bis 2020 ohnehin nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der von Dr. med. I._____ in seinem aktuellen Bericht vom 6. Juni 2023 erwähnte "chronisch-entzündliche Darmerkrankung" der Beklagten zu erschüttern. Als Novum reichte die Beklagte mit ihrer Berufungsantwort den Auszug für die Steuererklärung 2023 (gemäss ihren Angaben) für die Monate Januar bis und mit September 2023 ein. Dass die Beklagte neu auch an einer "Schlafproblematik mit Krankheitswert" leidet, erscheint aufgrund der im Bericht vom 20. September 2023 von Dr. med. I._____ Bericht (Berufungsantwortbeilage 5) aufgeführten "Schlafap- noesyndrom" als glaubhaft; inwiefern sich diese Problematik auf die Höhe der von ihr selbstgetragenen Gesundheitskosten auswirken soll, vermochte die Beklagte aber nicht aufzuzeigen, zumal der Gesamtbetrag von Fr. 3'651.55 für selbstbetragene Krankheits- und Unfallkosten auch die Position "Optiker" von Fr. 1'450.00 umfasst, die wohl nicht mit der chronischen Darmerkrankung im Zusammenhang stehen dürfte. Insgesamt vermochte die Beklagte mit ihrer Auflistung für 9 Monate nicht glaubhaft zu - 36 - machen, dass sich ihre selbstgetragenen regelmässigen Gesundheits- kosten auf mehr als im Monatsdurchschnitt Fr. 197.00 belaufen. 7.2.2. Die vorinstanzlich für die Beklagte ermittelten familienrechtlichen Existenz- minima vor Steuern (vgl. E. 2.3 oben) sind somit nicht zu beanstanden. 8. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien ohne Steuern (E. 2.3, 7.1.2, 7.2.2 oben) verbleiben von den Einkommen der Par- teien (E. 6.2.3, 6.3 oben) folgende (gerundeten) Einkommensüberschüsse (der Barunterhalt bzw. das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder ist nicht zu berücksichtigen, zumal dieses gemäss Vereinbarung durch die AHV- und PK-Kinderrenten gedeckt wird [vgl. E. 3.3 oben]): In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (26.06.22 – (01.01.23 – (01.04.23 – (01.07.23 – (ab 01.10.23) 31.12.22) 31.03.23) 30.06.23) 30.09.23) Einkommen 14'686.00 8'500.00 10'500.00 9'240.00 9'240.00 Kläger + Einkommen 1'430.00 4'000.00 4'000.00 4'000.00 4'800.00 Beklagte ./. Bedarf 2'331.00 2'343.00 2'343.00 2'343.00 2'343.00 Kläger ./. Bedarf 3'479.00 3'519.00 3'519.00 3'519.00 3'519.00 Beklagte Gesamtüber- 10'305.00 6'640.00 8'640.00 7'380.00 8'180.00 schuss vor Steuern (gerundet) 9. 9.1. Die Vorinstanz hat die Steuern der Parteien geschätzt. Gemäss dem Kläger sind die Steuern neu festzulegen, wenn im Übrigen seinen Ausführungen gefolgt werde; er stellt dazu eigene Berechnungen an (vgl. Berufung, S. 7, 10, 20, 46). Die Beklagte wendet ein, die vorinstanzliche Schätzung der Steuern sei nicht zu bestanden. Der Kläger behaupte ab Juli 2023 ein deut- lich tieferes Einkommen, so dass bei ihm "eigentlich" nur Fr. 1'000.00/Mo- nat zu berücksichtigen wären (Berufungsantwort, S. 16 f., Ziff. 4.3). 9.2. Soweit es, wie vorliegend (E. 8 oben), die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (E. 5.1 oben). In den eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann näm- lich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- - 37 - schliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Als Hilfsmittel dient bei im Kanton Aargau steuerpflichti- gen Parteien der Steuerrechner des Kantons Aargau (www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/). Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kanto- nalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivil- kammer, vom 5. Juni 2023, ZSU.2023.10, E. 10.2). 9.3. Die steuerpflichtige Partei hat in Verfahren, die der uneingeschränkten Un- tersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen (und damit erst recht im Geltungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO), die Höhe der Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. Novem- ber 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Vor- liegend hat weder die Vorinstanz noch eine der Parteien im Zusammen- hang mit der Steuerberechnung die eheliche Liegenschaft (Versteuerung des Eigenmietwerts [§ 30 Abs. 1 lit. b StG]; Abzugsfähigkeit von Hypothe- karzins- [§ 40 Abs. 1 lit. a StG] und Liegenschaftsunterhaltskosten [§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG]) und das beträchtliche Wertschrif- tenvermögen der Parteien (vgl. Steuererklärung 2021) thematisiert; diese Steuerfaktoren sind deshalb nicht weiter zu vertiefen. Beide Parteien haben ihre Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), die Beklagte zusätzlich den (vom Klä- ger vom steuerbaren Einkommen abziehbaren [vgl. § 33 Abs. 1 lit. e StG]) Ehegattenunterhalt (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) und der Kläger zusätzlich die AHV- und PK-Kinderrenten (vgl. § 31 Abs. 1 StG; Merkblatt Besteuerung von Renten und Pensionen des Steueramts des Kantons Aargau vom 30. November 2000, Stand 1. Januar 2023) zu versteuern. Für die appro- ximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen aus- zugehen (E. 9.2.1 oben); die AHV- und PK-Kinderrenten werden mit schät- zungsweise Fr. 36'000.00 pro Jahr veranschlagt (vgl. E. 1.6 und E. 3.3 oben). Der Kläger kann den Kinderabzug von je Fr. 9'000.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei der (un- selbständig) erwerbstätigen Beklagten sind ab Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens (ab Phase 5 resp. ab 1. Oktober 2023) pauschale Be- rufsauslagen von Fr. 2'000.00 (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung) sowie für Verpflegungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. b StG) und für den Arbeitsweg (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) weitere Fr. 2'000.00 abzuziehen; beim selbständig erwer- benden (bis 30. Juni 2023) resp. pensionierten (ab 1. Juli 2023) Kläger sind keine Abzüge für Berufsauslagen vorzunehmen. Kirchensteuern bezahlen der Kläger und die Beklagte nicht (Steuererklärung 2021 [Steuerberech- nung]). Beide Parteien sind in R._____ steuerpflichtig; der Kläger zum Tarif B (mit Kindern), die Beklagte zum Tarif A. - 38 - 9.4. 9.4.1. In Phase 1 (26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) bleibt es bei den Eck- werten der Unterhaltsberechnung gemäss Vorinstanz (E. 6.2.3, 6.3.4, 7.1.2, 7.2.2 oben) und auch alle weiteren Einwendungen des Klägers lau- fen ins Leere (E. 3.3, 4.3, 5.2.2.3 oben). Für diesen Fall hat der Kläger we- der behauptet, geschweige denn dargetan, dass der Vorinstanz bei der Schätzung der Steuern ein zu korrigierender Ermessensfehler (E. 1.1 oben) unterlaufen wäre. Es sind die Steuern gemäss Vorinstanz (Kläger Fr. 1'600.00, Beklagte Fr. 1'000.00; E. 2.3 oben) zu veranschlagen. 9.4.2. Ab Phase 2 (ab 1. Januar 2023) betragen die steuerbaren Jahreseinkom- men der Partei rund: In CHF Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (01.01.23 – (01.04.23 – (01.07.23 – (ab 01.10.23) 31.03.23) 30.06.23) 30.09.23) Kläger 1) 81'000.00 3) 93'000.00 5) 83'900.00 7) 89'900.00 Beklagte 2) 81'000.00 4) 93'000.00 6) 87'000.00 8) 86'600.00 EK KI-RENTEN UHB KI-ABZÜGE BER.AUSL./VER.ABZUG 1 12x 8'500.00 +36'000.00 -12x 3'000.00 -18'000.00 -3'000.00 2 12x 4'000.00 +12x 3'000.00 -3'000.00 3 12x10'500.00 +36'000.00 -12x 4'000.00 -18'000.00 -3'000.00 4 12x 4'000.00 +12x 4'000.00 -3'000.00 5 12x 9'240.00 +36'000.00 -12x 3'500.00 -18'000.00 -3'000.00 6 12x 4'000.00 +12x 3'500.00 -3'000.00 7 12x 9'240.00 +36'000.00 -12x 3'000.00 -18'000.00 -3'000.00 8 12x 4'800.00 +12x 3'000.00 -7'000.00 9.4.3. Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau berechnet aufgrund dieser steu- erbaren Einkommen totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteu- ern; Feuerwehrsteuer; keine Kirchensteuer) von (rund): In CHF Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (01.01.23 – (01.04.23 – (01.07.23 – (ab 01.10.23) 31.03.23) 30.06.23) 30.09.23) Kläger 7'700.00 10'200.00 8'300.00 9'500.00 Beklagte 12'500.00 15'700.00 14'100.00 14'000.00 9.4.4. Die monatlichen Steuern der Parteien belaufen sich demnach auf rund: In CHF Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (01.01.23 – (01.04.23 – (01.07.23 – ab 01.10.23 31.03.23) 30.06.23) 30.09.23) Kläger 640.00 850.00 690.00 790.00 Beklagte 1'040.00 1'310.00 1'180.00 1'170.00 - 39 - 10. 10.1. Nach Abzug der vorstehenden Steuern vom Gesamtüberschuss vor Steu- ern (vgl. E. 8 oben) verbleiben folgende zu verteilende Überschüsse: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 (26.06.22 – (01.01.23 – (01.04.23 – 31.12.22) 31.03.23) 30.06.23) Gesamtüberschuss (vor Steuern) 10'305.00 6'640.00 8'640.00 - Steuern Kläger 1'600.00 640.00 850.00 - Steuern Beklagte 1'000.00 1'040.00 1'310.00 Gesamtüberschuss (nach 7'705.00 4'960.00 6'480.00 Steuern) In CHF Phase 4 Phase 5 (01.07.23 – ab 01.10.23 30.09.23) Gesamtüberschuss (vor Steuern) 7'380.00 8'180.00 - Steuern Kläger 690.00 790.00 - Steuern Beklagte 1'180.00 1'170.00 Gesamtüberschuss (nach 5'510.00 6'220.00 Steuern) 10.2. Nachdem der Bedarf der Töchter bereits durch die – bei den obigen Über- schussberechnungen nicht berücksichtigten – AHV- und PK-Kinderrenten gedeckt ist, sind die vorstehenden Überschüsse nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen je hälftig auf die Parteien aufzuteilen (vgl. E. 5.1 oben). Eine anderweitige Überschussaufteilung rechtfertigt sich nicht. Zum einen haben die Parteien mit ihrem genehmigten und angemes- senen Kinderunterhaltsvertrag, welcher nicht anfechtbar ist (vgl. E. 3 oben), einvernehmlich eine Deckelung der Kinderunterhaltsbeiträge vereinbart. Zum anderen ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass er nach der Tren- nung – trotz Erreichen des ordentlichen Pensionsalters – zumindest an- fänglich noch in einem Teilzeitpensum weiter erwerbstätig war. Da er aber sein Arbeitspensum nach der Trennung innert kurzer Zeit bis zur vollstän- digen Arbeitsaufgabe reduzierte und sich sein Gesamteinkommen nach der vollständigen Pensionierung teilweise gar als höher erweist als in den Un- terhaltsphasen, wo er noch (teilweise) arbeitstätig war (vgl. E. 6.2.3 oben), ist eine Abkehr von einer hälftigen Überschussverteilung nicht angezeigt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits vor der Trennung das ordentlichen Pensionierungsalter erreicht hatte und bereits dannzumal noch erwerbstätig war. Folglich stehen der Beklagten folgende Überschüsse zu (in CHF): Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (26.06.23 – (01.01.23 – (01.04.23 – (01.07.23 – ab 01.10.23 31.12.23) 31.03.23) 30.06.23) 30.09.23) Überschuss- 3'852.50 2'480.00 3'240.00 2'755.00 3'110.00 anteil limitiert auf 3'290.00 - 40 - In Phase 1 übersteigt der berechnete Überschuss den höchstzulässigen Überschuss aus der ehelichen Lebenshaltung von Fr. 3'290.00 (vgl. 5.2.2.3 oben). In Phase 1 ist der Überschuss daher auf Fr. 3'290.00 zu limitieren. 10.3. Damit resultiert für die Beklagte folgender Unterhaltsanspruch (familien- rechtliches Existenzminimum [E. 2.3 und 7 oben] inkl. Steuern [E. 9.4.4 oben] + Überschussanteil [E. 10.2 oben] abzgl. Einkommen [E. 6.3.4 oben]): In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 (26.06.22 – 31.12.22) (01.01.23 – (01.04.23 – 30.06.23) 31.03.23) Familienrechtliches 3'479.00 3'519.00 3'519.00 Existenzminimum (ohne Steuern) + Steuern 1'000.00 1'040.00 1'310.00 + Überschussanteil 3'290.00 2'480.00 3'240.00 = gebührender 7'769.00 7'039.00 8'069.00 Unterhalt ./. Einkommen 1'430.00 4'000.00 4'000.00 Unterhalt 6'340.00 3'040.00 4'070.00 (gerundet) In CHF Phase 4 Phase 5 (01.07.23 – ab 01.10.23 30.09.23) Familienrechtliches 3'519.00 3'519.00 Existenzminimum (ohne Steuern) + Steuern 1'180.00 1'170.00 + Überschussanteil 2'755.00 3'110.00 = gebührender 7'454.00 7'799.00 Unterhalt ./. Einkommen 4'000.00 4'800.00 Unterhalt (gerundet) 3'450.00 3'000.00 Diese Beträge sind in allen Phasen tiefer als die vorinstanzlich der Beklag- ten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.7). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Klägers. 11. Die Vorinstanz hat in Disp.-Ziff. 7 ihres Entscheids angegeben, von wel- chen Einkommen sie bei der Unterhaltsberechnung ausgegangen ist (vgl. Art. 282 Abs.1 lit. a und Art. 301a lit. a ZPO). Diese Ziffer ist den vor- stehend ermittelten Einkommen entsprechend (E. 6.2.3 oben) anzupassen. - 41 - 12. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Kläger zu drei Fünfteln mit Fr. 1'800.00 und der Beklagten zu zwei Fünfteln mit Fr. 1'200.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten einen Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Anwalts- kosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 2'830.00 (Grun- dentschädigung Fr. 4'000.00 [erhöht infolge ausserordentlich aufwändigem Verfahren; vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 18. Dezem- ber 2023; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 7.7 % [im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleis- tungen ganz überwiegend noch in jenem Jahr erbracht wurden] [Fr. 4'000.00 * 0.85 * 0.75 * 1.03 * 1.077]), d.h. Fr. 566.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 6 und (in Bezug auf den Kläger) 7 des Entscheids des Bezirksge- richts R._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Juni 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig zu bezahlen: - Fr. 6'340.00 26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 (Phase 1) - Fr. 3'040.00 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 (Phase 2) - Fr. 4'070.00 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 (Phase 3) - Fr. 3'450.00 1. Juli 2023 bis 30. September 2023 (Phase 4) - Fr. 3'000.00 ab 1. Oktober 2023 (Phase 5) 7. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchsteller: Phase 1 (26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023) monatl. Nettoewerbseinkommen: Fr. 10'170.00 AHV-Rente: Fr. 2'390.00 Rente Pensionskasse: Fr. 2'126.50 Phase 2 (1. Januar 2023 bis 31. März 2023) monatl. Nettoerwerbseinkommen: Fr. 4'000.00 AHV-Rente: Fr. 2'390.00 Rente Pensionskasse: Fr. 2'126.50 - 42 - Phase 3 (1. April 2023 bis 30. Juni 2023) monatl. Nettoewerbseinkommen: Fr. 4'000.00 AHV-Rente: Fr. 2'390.00 Rente Pensionskasse: Fr. 4'084.85 ab Phase 4 (ab 1. Juli 2023) monatl. Nettoerwerbseinkommen: Fr. 0.00 AHV-Rente: Fr. 2'390.00 Rente Pensionskasse: Fr. 6'847.55 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 1'800.00 dem Kläger und zu zwei Fünfteln mit Fr. 1'200.00 der Be- klagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Be- klagte dem Kläger direkt Fr. 200.00 zu ersetzen und noch Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Fünftel ihrer für das Beru- fungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'830.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 566.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 43 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 26. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess